Pflegt eine versicherte Person der Ammerländer Unfallversicherung ihren Ehe- oder Lebenspartner, Verwandte 1. Grades oder Schwiegereltern zu Hause und kann diese Betreuung nach einem versicherten Unfall nicht mehr leisten, springt der Versicherer mit Hilfsleistungen auch für die pflegebedürftige Person ein. Voraussetzung sind unter anderem ein anerkannter Pflegegrad und dass keine andere Pflegeperson bereitsteht. Die Betreuung wird längstens sechs Monate nach dem Unfall übernommen.
Betreut die versicherte Person einen Ehe- oder Lebenspartner, einen Verwandten 1. Grades oder Schwiegereltern in häuslicher Pflege und lebt sie mit dieser Person in häuslicher Gemeinschaft zusammen, gilt Folgendes: Führt ein unter den Vertrag fallender Unfall dazu, dass die versicherte Person diese Betreuungsleistung nicht mehr fortsetzen kann, erbringt der Versicherer Hilfsleistungen auch für diese Person.
Voraussetzung ist:
- Für diese Person wurde vor dem Versicherungsfall ein Pflegegrad im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung anerkannt.
- Es steht keine andere Pflegeperson aus dem sozialen Umfeld der versicherten Person zur Betreuung zur Verfügung.
Dauer der Leistung
- Der Versicherer übernimmt die Betreuung der zu pflegenden Person, solange die versicherte Person dazu nicht in der Lage ist; längstens jedoch für einen Zeitraum von 6 Monaten nach dem Unfall.
- Die Hilfsleistungen für diese Personen erbringt der Versicherer, solange die versicherte Person selbst Leistungen beanspruchen kann.
- Hat die zu pflegende Person vor dem Unfall Geldleistungen von der gesetzlichen Pflegeversicherung bezogen, erbringt der Versicherer seine Hilfsleistungen bis zu einem Monat nach dem Unfall. Diese zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn innerhalb dieses Monats bei der gesetzlichen Pflegeversicherung die Geldleistungen vollumfänglich auf Sachleistungen umgestellt werden.
- Der Versicherer leistet Hilfe in dem Umfang, für den über die von der gesetzlichen Pflegeversicherung erbrachten Sachleistungen hinaus Bedarf besteht.
Was bedeutet das konkret?
Kann eine versicherte Person nach einem versicherten Unfall einen im selben Haushalt lebenden pflegebedürftigen Angehörigen nicht mehr betreuen, übernimmt der Versicherer Hilfsleistungen für diese Person. Nötig sind ein bereits vor dem Unfall anerkannter Pflegegrad und das Fehlen einer anderen Pflegeperson im sozialen Umfeld. Die Betreuung erfolgt so lange, wie die versicherte Person selbst ausfällt, höchstens jedoch sechs Monate nach dem Unfall. Bei zuvor bezogenen Geldleistungen der Pflegeversicherung ist die Hilfe grundsätzlich auf einen Monat begrenzt.
Häufige Fragen
Für wen gelten die Hilfsleistungen bei häuslicher Pflege?
Sie gelten für einen Ehe- oder Lebenspartner, Verwandte 1. Grades oder Schwiegereltern, die von der versicherten Person in häuslicher Pflege betreut werden und mit ihr in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit gezahlt wird?
Für die zu pflegende Person muss vor dem Versicherungsfall ein Pflegegrad im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung anerkannt worden sein, und es darf keine andere Pflegeperson aus dem sozialen Umfeld der versicherten Person zur Betreuung zur Verfügung stehen.
Wie lange wird die Betreuung übernommen?
Der Versicherer übernimmt die Betreuung, solange die versicherte Person dazu nicht in der Lage ist, längstens jedoch für 6 Monate nach dem Unfall.
Was gilt, wenn die pflegebedürftige Person zuvor Geldleistungen der Pflegeversicherung bezogen hat?
Dann erbringt der Versicherer die Hilfsleistungen bis zu einem Monat nach dem Unfall. Diese Beschränkung entfällt, wenn innerhalb dieses Monats bei der gesetzlichen Pflegeversicherung die Geldleistungen vollumfänglich auf Sachleistungen umgestellt werden.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung Alltagshilfe 2017