Hilfsleistungen der Ammerländer in der Unfallversicherung greifen, wenn die versicherte Person nach einem Unfall hilfsbedürftig ist und die täglichen Verrichtungen nicht mehr selbständig erledigen kann. Welche Leistungen sie erhält, richtet sich nach dem individuellen Bedarf, der Nachweis der Hilfsbedürftigkeit muss innerhalb von sechs Wochen mit ärztlichen Unterlagen erbracht werden.
Versicherungsschutz besteht bei einer Hilfsbedürftigkeit der versicherten Person. Eine Hilfsbedürftigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person aufgrund eines Unfalls körperlich oder geistig nicht in der Lage ist, die Tätigkeiten selbständig in einem erforderlichen Umfang zu verrichten. Gemeint sind damit die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, die im Rahmen der versicherten Hilfsleistungen erbracht werden.
Die versicherte Person erhält aus den aufgeführten Hilfsleistungen diejenigen, die ihrem individuellen Bedarf sowie Art und Umfang ihrer Hilfsbedürftigkeit entsprechen. Dabei wird berücksichtigt:
- ob und inwieweit aus vorangegangenen Leistungsfällen bereits eine dauerhafte Hilfsbedürftigkeit besteht und
- ob und inwieweit der Bedarf an Hilfsleistungen durch das vorhandene häusliche und soziale Umfeld der versicherten Person oder durch bereits vorher regelmäßig erbrachte Dienstleistungen Dritter abgedeckt ist.
Die versicherte Person ist verpflichtet, ihre Hilfsbedürftigkeit nach einem Unfall innerhalb von 6 Wochen mit ärztlichen Unterlagen nachzuweisen. Ergibt die vorläufige Prüfung auf Grundlage der Informationen, dass eine Hilfsbedürftigkeit vorliegt, erhält die versicherte Person Leistungen zunächst für einen Zeitraum von maximal einer Woche. Wird die Hilfsbedürftigkeit durch ärztliche Unterlagen nachgewiesen, werden die Leistungen bei entsprechendem Bedarf über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt.
Die Leistungen beginnen frühestens, wenn der Versicherungsnehmer die Hilfsbedürftigkeit geltend gemacht hat. Eine rückwirkende Geltendmachung von Hilfeleistungen ist nicht möglich.
Was bedeutet das konkret?
Wer nach einem Unfall die alltäglichen Dinge körperlich oder geistig nicht mehr selbst erledigen kann, gilt als hilfsbedürftig und erhält passende Hilfsleistungen. Welche Leistungen das sind, hängt vom persönlichen Bedarf und davon ab, was das eigene Umfeld oder schon vorher genutzte Dienstleistungen bereits abdecken. Die Hilfsbedürftigkeit muss innerhalb von sechs Wochen ärztlich nachgewiesen werden; nach einer vorläufigen Prüfung gibt es zunächst bis zu eine Woche Leistungen, die bei Nachweis fortgesetzt werden. Leistungen gibt es erst ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung, nicht rückwirkend.
Häufige Fragen
Wann gilt jemand nach einem Unfall als hilfsbedürftig?
Hilfsbedürftigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person aufgrund eines Unfalls körperlich oder geistig nicht in der Lage ist, die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens in einem erforderlichen Umfang selbständig zu verrichten.
Wie schnell muss die Hilfsbedürftigkeit nachgewiesen werden?
Die versicherte Person muss ihre Hilfsbedürftigkeit nach einem Unfall innerhalb von 6 Wochen mit ärztlichen Unterlagen nachweisen.
Gibt es Leistungen schon vor dem ärztlichen Nachweis?
Ja. Ergibt die vorläufige Prüfung, dass eine Hilfsbedürftigkeit vorliegt, erhält die versicherte Person zunächst Leistungen für maximal eine Woche. Bei ärztlichem Nachweis werden die Leistungen bei entsprechendem Bedarf darüber hinaus fortgesetzt.
Kann man Hilfsleistungen auch rückwirkend beanspruchen?
Nein. Die Leistungen beginnen frühestens, wenn der Versicherungsnehmer die Hilfsbedürftigkeit geltend gemacht hat. Eine rückwirkende Geltendmachung ist nicht möglich.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung Alltagshilfe 2017