Bei der Ammerländer Unfallversicherung gelten dauernd Schwer- oder Schwerstpflegebedürftige der Pflegegrade 3 bis 5 im Sinne der sozialen Pflegeversicherung als nicht versicherbar – für sie besteht selbst bei gezahltem Beitrag kein Versicherungsschutz. Wird ein Versicherter nicht mehr versicherbar, erlischt der Schutz und die Versicherung endet, wobei der zu Unrecht gezahlte Beitrag zurückgezahlt wird.
Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind dauernd Schwer- oder Schwerstpflegebedürftige (Pflegegrade 3 bis 5) im Sinne der sozialen Pflegeversicherung.
Der Versicherungsschutz erlischt, sobald der Versicherte nicht mehr versicherbar ist. Gleichzeitig endet die Versicherung.
Der Beitrag, der für dauernd pflegebedürftige Personen seit Vertragsabschluss oder seit Eintritt der Versicherungsunfähigkeit entrichtet wurde, ist zurückzuzahlen.
Was bedeutet das konkret?
Menschen mit dauerhafter schwerer Pflegebedürftigkeit (Pflegegrade 3 bis 5 nach der sozialen Pflegeversicherung) können nicht versichert werden – auch dann nicht, wenn Beiträge gezahlt wurden. Sobald jemand nicht mehr versicherbar ist, endet der Versicherungsschutz und die Versicherung selbst. Bereits gezahlte Beiträge für solche Personen werden erstattet.
Häufige Fragen
Wer kann bei dieser Unfallversicherung nicht versichert werden?
Nicht versicherbar sind dauernd Schwer- oder Schwerstpflegebedürftige mit den Pflegegraden 3 bis 5 im Sinne der sozialen Pflegeversicherung. Für sie besteht auch bei Beitragszahlung kein Versicherungsschutz.
Was passiert mit dem Versicherungsschutz, wenn eine Person nicht mehr versicherbar ist?
Der Versicherungsschutz erlischt, sobald der Versicherte nicht mehr versicherbar ist. Gleichzeitig endet die Versicherung.
Werden bereits gezahlte Beiträge zurückerstattet?
Ja. Der Beitrag, der für dauernd pflegebedürftige Personen seit Vertragsabschluss oder seit Eintritt der Versicherungsunfähigkeit gezahlt wurde, wird zurückgezahlt.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung Alltagshilfe 2017