Bei der Ammerländer Versicherung VVaG und ihrer Fahrrad-Sparte müssen Änderungen der Satzung sowie die Aufnahme neuer Versicherungszweige von der Mitgliedervertreterversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der gültigen Stimmen beschlossen werden. Der Aufsichtsrat darf zudem rein redaktionelle Fassungsänderungen selbst vornehmen und Anpassungen umsetzen, die die Aufsichtsbehörde vor ihrer Genehmigung verlangt.
Beschlüsse über Änderungen der Satzung und über die Aufnahme neuer Versicherungszweige benötigen eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliedervertreterversammlung.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen.
Der Aufsichtsrat ist außerdem ermächtigt, Änderungen zu entsprechen, wenn die Aufsichtsbehörde diese verlangt, bevor sie einen Änderungsbeschluss der Mitgliedervertreterversammlung genehmigt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn die Satzung geändert oder ein neuer Versicherungszweig aufgenommen werden soll, entscheidet die Mitgliedervertreterversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der gültigen Stimmen. Rein sprachliche oder redaktionelle Anpassungen der Fassung darf der Aufsichtsrat allein vornehmen. Verlangt die Aufsichtsbehörde vor ihrer Genehmigung Änderungen, darf der Aufsichtsrat diesen ebenfalls nachkommen.
Häufige Fragen
Welche Mehrheit ist für eine Satzungsänderung nötig?
Für Änderungen der Satzung und für die Aufnahme neuer Versicherungszweige ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliedervertreterversammlung erforderlich.
Darf der Aufsichtsrat die Satzung selbst ändern?
Ja, der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen.
Was passiert, wenn die Aufsichtsbehörde Änderungen fordert?
Verlangt die Aufsichtsbehörde Änderungen, bevor sie einen Änderungsbeschluss der Mitgliedervertreterversammlung genehmigt, ist der Aufsichtsrat ermächtigt, diesen zu entsprechen.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung Excellent-Plus 2026