Wie das Vereinsvermögen der Ammerländer Versicherung VVaG angelegt wird, ist in der Satzung geregelt: Sofern die Mittel nicht für den laufenden Versicherungsbetrieb flüssig gehalten werden müssen, erfolgt die Anlage nach den gesetzlichen Bestimmungen und den Vorschriften der Aufsichtsbehörde. Abweichungen sind nur mit deren Genehmigung möglich.
Das Vereinsvermögen ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Vorschriften der Aufsichtsbehörde anzulegen. Dies gilt, soweit das Vermögen nicht für die Bedürfnisse des Versicherungsbetriebes flüssig zu halten ist.
Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Was bedeutet das konkret?
Das Vermögen des Vereins wird nach den gesetzlichen Vorgaben und den Regeln der Aufsichtsbehörde angelegt. Ein Teil bleibt jedoch verfügbar, um den laufenden Versicherungsbetrieb finanzieren zu können. Möchte der Verein von diesen Vorgaben abweichen, braucht er dafür die Erlaubnis der Aufsichtsbehörde.
Häufige Fragen
Nach welchen Regeln wird das Vermögen des Vereins angelegt?
Die Anlage erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Vorschriften der Aufsichtsbehörde.
Muss das gesamte Vereinsvermögen angelegt werden?
Nein. Der Teil, der für die Bedürfnisse des Versicherungsbetriebes flüssig zu halten ist, wird nicht angelegt; die übrigen Mittel werden nach den geltenden Vorgaben angelegt.
Sind Abweichungen von den Anlagevorgaben möglich?
Ausnahmen sind möglich, bedürfen aber der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
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