Bei der Ammerländer Versicherung VVaG mit ihrer Fahrradversicherung ist die Mitgliedervertreterversammlung immer beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde – unabhängig davon, wie viele Mitgliedervertreter erscheinen. Beschlüsse fallen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit per Handzeichen oder Stimmzettel, bei bestimmten Themen sind Zwei-Drittel- oder Drei-Viertel-Mehrheiten nötig, und Wahlen erfolgen über Stimmzettel.
Die Mitgliedervertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen ist. Dabei kommt es nicht auf die Zahl der erschienenen Mitgliedervertreter an.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen oder, wenn Einspruch erhoben wird, durch Stimmzettel. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Eine 2/3-Mehrheit ist jedoch bei bestimmten Beschlüssen erforderlich. Eine 3/4-Mehrheit ist bei bestimmten anderen Beschlüssen erforderlich.
Wahlen finden durch Abgabe von Stimmzetteln statt, sofern gegen eine andere Abstimmungsart Widerspruch erhoben wird. Wird im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erzielt, findet eine zweite Wahl statt. Diese wird zwischen den beiden zur Wahl stehenden Mitgliedervertretern durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Verhandlungsleiter zieht.
Der Vorsitzende der Mitgliedervertreterversammlung ernennt 2 Stimmzähler.
Was bedeutet das konkret?
Die Mitgliedervertreterversammlung kann gültige Beschlüsse fassen, sobald sie ordnungsgemäß einberufen wurde – ganz gleich, wie viele Vertreter tatsächlich anwesend sind. In der Regel genügt die einfache Mehrheit, bei bestimmten Themen sind jedoch höhere Mehrheiten (zwei Drittel oder drei Viertel) nötig. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Wahlen gelten eigene Regeln mit Stimmzetteln, einer zweiten Wahlrunde und dem Los als letzte Entscheidung.
Häufige Fragen
Wann ist die Mitgliedervertreterversammlung beschlussfähig?
Sie ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde. Auf die Zahl der erschienenen Mitgliedervertreter kommt es dabei nicht an.
Welche Mehrheit ist für Beschlüsse nötig?
Grundsätzlich genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei bestimmten Beschlüssen ist eine 2/3-Mehrheit, bei anderen eine 3/4-Mehrheit erforderlich.
Was passiert bei Stimmengleichheit?
Bei einem Beschluss gilt der Antrag bei Stimmengleichheit als abgelehnt. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los, das der Verhandlungsleiter zieht.
Wie laufen Wahlen ab?
Wahlen finden durch Abgabe von Stimmzetteln statt, sofern gegen eine andere Abstimmungsart Widerspruch erhoben wird. Erreicht im ersten Wahlgang niemand die absolute Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden, folgt eine zweite Wahl zwischen den beiden Mitgliedervertretern mit den meisten Stimmen.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung Excellent-Plus 2026