Bei der Fahrrad-Unfallversicherung der Ammerländer Versicherung VVaG leistet der Versicherer ausschließlich für Unfallfolgen, nicht für bereits bestehende Krankheiten oder Gebrechen. Haben Krankheiten oder Gebrechen an einer Gesundheitsschädigung mitgewirkt, mindert sich die Invaliditätsleistung entsprechend, sofern der Mitwirkungsanteil mindestens 25 Prozent beträgt. Zudem sind unter anderem Unfälle durch Bewusstseinsstörungen, Alkohol ab 1,5 Promille, Vorsatz-Straftaten, Krieg und Kernenergie sowie bestimmte Gesundheitsschäden wie Bandscheiben, Strahlen und Infektionen nur eingeschränkt oder gar nicht versichert.
Zusammentreffen von Unfällen mit vorhandenen Krankheiten und Gebrechen
Der Versicherer leistet ausschließlich für Unfallfolgen. Das sind Gesundheitsschädigungen und ihre Folgen, die durch das Unfallereignis verursacht wurden.
Für bereits bestehende Krankheiten oder Gebrechen wird nicht geleistet.
Beispiele: Krankheiten sind zum Beispiel Diabetes oder Gelenkserkrankungen. Gebrechen sind zum Beispiel Fehlstellungen der Wirbelsäule oder eine angeborene Sehnenverkürzung.
Mitwirkungsanteil
Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt Folgendes:
- Haben Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt (Mitwirkungsanteil), mindert sich bei der Invaliditätsleistung der Prozentsatz des Invaliditätsgrads entsprechend dem Umfang dieser Mitwirkung.
- Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, nimmt der Versicherer keine Minderung vor.
Beispiel: Nach einer Beinverletzung besteht ein Invaliditätsgrad von 10 %. Dabei hat eine Rheumaerkrankung zu 50 % mitgewirkt. Der unfallbedingte Invaliditätsgrad beträgt daher 5 %.
Was ist nicht oder nur eingeschränkt versichert?
Nur eingeschränkt versicherte Unfälle
- Die Einnahme von Medikamenten: Wird bei Unfällen aufgrund einer Bewusstseinsstörung durch Medikamente auf dem Medikamentenbeipackzettel auf eine Fahruntüchtigkeit hingewiesen, kürzt der Versicherer die Leistung generell um 75 %.
- Alkoholkonsum: Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn der Blutalkoholgehalt unter 1,5 Promille liegt.
Ausgeschlossene Unfälle
Ausgeschlossen sind Unfälle der versicherten Person durch Bewusstseinsstörungen sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen.
Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist.
Ursachen für die Bewusstseinsstörung können sein:
- eine gesundheitliche Beeinträchtigung,
- Konsum von Drogen oder sonstigen Mitteln, die das Bewusstsein beeinträchtigen.
Beispiele: Die versicherte Person stürzt infolge einer Kreislaufstörung mit dem Rad. Oder: Die versicherte Person kommt unter Alkoholeinfluss mit dem Fahrrad von der Straße ab.
Ausnahme: Wurde die Bewusstseinsstörung oder der Anfall durch ein Unfallereignis verursacht, für das nach diesem Vertrag Versicherungsschutz besteht, gilt der Ausschluss nicht.
Beispiel: Die versicherte Person hatte während der Vertragslaufzeit einen Unfall mit einer Hirnschädigung. Ein neuer Unfall ereignet sich durch einen epileptischen Anfall, der auf die alte Hirnschädigung zurückzuführen ist. Der Versicherer zahlt für die Folgen des neuen Unfalls.
Ebenfalls ausgeschlossen sind Unfälle, die dadurch verursacht werden, dass der Nutzer nicht in der Lage ist, die im Verkehr erforderliche Sorgfaltspflicht zu beachten. Beispiele: körperliche oder geistige Einschränkung.
Ausgeschlossen sind zudem Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht.
Ausgeschlossen sind auch Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind.
Ausnahme: Wird die versicherte Person auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen, gilt der Ausschluss nicht. Der Versicherungsschutz erlischt dann am Ende des siebten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staats, in dem sich die versicherte Person aufhält.
Diese Ausnahme gilt nicht:
- bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht,
- für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg,
- für Unfälle durch atomare, biologische oder chemische Waffen. In diesen Fällen gilt der Ausschluss.
Ausgeschlossen sind ferner Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind.
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Rahmengröße und Bedienelemente nicht auf die Körpergröße des Nutzers abgestimmt sind. Beispiel: Die Bremsen können nicht richtig betätigt werden.
Ausgeschlossene Gesundheitsschäden
Ausgeschlossen sind Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen.
Ausnahme: Der Ausschluss gilt nicht, wenn
- ein Unfall mit einem Fahrrad diese Gesundheitsschäden überwiegend (das heißt: zu mehr als 50 %) verursacht hat und
- für diesen Fahrradunfall Versicherungsschutz nach diesem Vertrag besteht.
Ausgeschlossen sind Gesundheitsschäden durch Strahlen.
Ausgeschlossen sind Infektionen.
Ausnahme: Der Ausschluss gilt nicht, wenn sich die versicherte Person unmittelbar durch einen Fahrradunfall infiziert:
- mit Tollwut oder Wundstarrkrampf,
- mit anderen Krankheitserregern, die durch nicht nur geringfügige Unfallverletzungen in den Körper gelangten. Geringfügig sind Unfallverletzungen, die ohne die Infektion und ihre Folgen keiner ärztlichen Behandlung bedürfen. Infektionen durch Tierbisse bleiben ausgeschlossen.
Ausgeschlossen sind außerdem krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden.
Was bedeutet das konkret?
Die Fahrrad-Unfallversicherung zahlt nur für Schäden, die tatsächlich durch das Unfallereignis entstanden sind, nicht für schon vorhandene Krankheiten oder Gebrechen. Haben solche Vorerkrankungen mitgewirkt, kann die Invaliditätsleistung gekürzt werden – aber erst ab einem Mitwirkungsanteil von 25 Prozent. Zusätzlich gibt es Unfälle, die nur eingeschränkt versichert sind (etwa bei Medikamenten oder Alkohol), sowie Unfälle und Gesundheitsschäden, die ganz ausgeschlossen sind, jeweils mit klar benannten Ausnahmen.
Häufige Fragen
Zahlt die Versicherung, wenn eine Vorerkrankung zur Verletzung beigetragen hat?
Nur eingeschränkt: Haben Krankheiten oder Gebrechen mitgewirkt, mindert sich der Invaliditätsgrad entsprechend dem Mitwirkungsanteil. Liegt dieser Anteil unter 25 %, erfolgt keine Minderung.
Ab welchem Blutalkoholgehalt besteht kein Versicherungsschutz mehr?
Versicherungsschutz besteht bei Alkoholkonsum nur, wenn der Blutalkoholgehalt unter 1,5 Promille liegt.
Sind Unfälle durch einen epileptischen Anfall versichert?
Grundsätzlich sind Unfälle durch Bewusstseinsstörungen, Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt, wenn der Anfall durch ein Unfallereignis verursacht wurde, für das nach dem Vertrag Versicherungsschutz besteht.
Sind Bandscheibenschäden vom Versicherungsschutz umfasst?
Bandscheibenschäden sind grundsätzlich ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt jedoch nicht, wenn ein versicherter Fahrradunfall diese Schäden zu mehr als 50 % verursacht hat.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung Excellent-Plus 2026