Bei der Fahrrad-Unfallversicherung der Ammerländer Versicherung VVaG erhält die versicherte Person eine Invaliditätsleistung als Einmalzahlung, wenn ein Unfall zu einer dauerhaften Beeinträchtigung führt – berechnet aus einer Versicherungssumme von 50.000 Euro und dem Invaliditätsgrad nach Gliedertaxe. Zusätzlich gibt es eine Helmklausel mit 10 Prozent mehr Leistung sowie ein Krankenhaustagegeld von 25 Euro pro Tag, geknüpft an klare Fristen und Voraussetzungen.
Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person ist durch den Unfall in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beeinträchtigung gilt als dauerhaft, wenn:
- sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und
- eine Änderung dieses Zustands nicht zu erwarten ist.
Beispiel: Eine Beeinträchtigung ist nicht dauerhaft, wenn die versicherte Person einen Knochenbruch erleidet, der innerhalb eines Jahres folgenlos ausheilt.
Eintritt der Invalidität
Die Invalidität muss:
- innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall eingetreten und
- innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden sein.
Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung.
Geltendmachung der Invalidität
Sie müssen die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall bei uns geltend machen. Geltend machen heißt: Sie teilen uns mit, dass Sie von einer Invalidität ausgehen.
Versäumen Sie diese Frist, ist der Anspruch auf Invaliditätsleistung ausgeschlossen. Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt es sich entschuldigen, wenn Sie die Frist versäumt haben.
Beispiel: Sie haben durch den Unfall schwere Kopfverletzungen erlitten und waren deshalb nicht in der Lage, mit uns Kontakt aufzunehmen.
Keine Invaliditätsleistung bei Unfalltod im ersten Jahr
Stirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung.
Art und Höhe der Leistung
Berechnung der Invaliditätsleistung
Die Invaliditätsleistung erhalten Sie als Einmalzahlung. Grundlagen für die Berechnung der Leistung sind die Versicherungssumme für die Invalidität in Höhe von 50.000,- EURO und der unfallbedingte Invaliditätsgrad.
Beispiel: Bei einer Versicherungssumme von 50.000,- EURO und einem unfallbedingten Invaliditätsgrad von 20 % zahlen wir 10.000,- EURO.
Bei mehreren versicherten Personen wird die Versicherungssumme zu gleichen Teilen auf die Anzahl der versicherten und unmittelbar am Unfall beteiligten Personen aufgeteilt.
Beispiel: Sie transportieren in Ihrem Lastenrad Ihre beiden Kinder. Dann steht bei einem Unfall für jede beteiligte Person bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine Leistung in Höhe von maximal 16.666,- EURO zur Verfügung.
Bemessung des Invaliditätsgrades, Zeitraum für die Bemessung
Die Höhe des Grads der Invalidität richtet sich:
- nach der Gliedertaxe, sofern die betroffenen Körperteile oder Sinnesorgane dort genannt sind
- ansonsten danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist.
Maßgeblich ist der unfallbedingte Gesundheitszustand, der spätestens am Ende des dritten Jahres nach dem Unfall erkennbar ist. Dies gilt sowohl für die erste als auch für spätere Bemessungen der Invalidität.
Gliedertaxe
Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder Sinnesorgane gelten ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade:
- Arm im Schultergelenk 70 %
- Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 %
- Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 %
- Hand 55 %
- Daumen 20 %
- Zeigefinger 10 %
- anderer Finger 5 %
- Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 %
- Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 %
- Bein bis unterhalb des Knies 50 %
- Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 %
- Fuß 40 %
- große Zehe 5 %
- andere Zehe 2 %
- Auge 50 %
- Gehör auf einem Ohr 30 %
- Geruchssinn 10 %
- Geschmackssinn 5 %
Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade.
Beispiel: Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 70 %. Ist er um ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 7 % (= ein Zehntel von 70 %).
Bemessung außerhalb der Gliedertaxe
Für andere Körperteile oder Sinnesorgane richtet sich der Invaliditätsgrad danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt dauerhaft beeinträchtigt ist. Maßstab ist eine durchschnittliche Person gleichen Alters und Geschlechts.
Die Bemessung erfolgt ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten.
Minderung bei Vorinvalidität
Eine Vorinvalidität besteht, wenn betroffene Körperteile oder Sinnesorgane schon vor dem Unfall dauerhaft beeinträchtigt waren. Sie wird nach den Regeln der Gliedertaxe und der Bemessung außerhalb der Gliedertaxe bemessen. Der Invaliditätsgrad mindert sich um diese Vorinvalidität.
Beispiel: Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, beträgt der Invaliditätsgrad 70 %. War dieser Arm schon vor dem Unfall um ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, beträgt die Vorinvalidität 7 % (= ein Zehntel von 70 %). Diese 7 % Vorinvalidität werden abgezogen. Es verbleibt ein unfallbedingter Invaliditätsgrad von 63 %.
Invaliditätsgrad bei Beeinträchtigung mehrerer Körperteile oder Sinnesorgane
Durch einen Unfall können mehrere Körperteile oder Sinnesorgane beeinträchtigt sein. Dann werden die Invaliditätsgrade, die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelt wurden, zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.
Beispiel: Durch einen Unfall ist ein Arm vollständig funktionsunfähig (70 %) und ein Bein zur Hälfte in seiner Funktion beeinträchtigt (35 %). Auch wenn die Addition der Invaliditätsgrade 105 % ergibt, ist die Invalidität auf 100 % begrenzt.
Invaliditätsleistung bei Tod der versicherten Person
Stirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Invalidität, zahlen wir an die rechtmäßigen Erben eine Invaliditätsleistung unter folgenden Voraussetzungen:
- Die versicherte Person ist nicht unfallbedingt innerhalb des ersten Jahres nach dem Unfall verstorben, und
- die sonstigen Voraussetzungen für die Invaliditätsleistung sind erfüllt.
Wir leisten nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
Helmklausel
Trägt die versicherte Person nachweislich bei einem Fahrradunfall einen geeigneten Helm, zahlen wir bei einer unfallbedingten schweren Kopfverletzung in Form eines Schädel-Hirn-Traumas 2. oder 3. Grades eine zusätzliche Invaliditätsleistung in Höhe von 10 % der Invaliditätsgrundsumme, wenn aufgrund dieser Kopfverletzung ein Invaliditätsgrad festgestellt wird.
Krankenhaustagegeld
Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person:
- ist unfallbedingt in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung oder
- unterzieht sich unfallbedingt einer ambulanten chirurgischen Operation und ist deswegen für mindestens 2 Tage ununterbrochen und vollständig in der Ausübung ihres Berufs beeinträchtigt.
War die versicherte Person zum Zeitpunkt des Unfalls nicht berufstätig, kommt es auf die allgemeine Fähigkeit an, Arbeit zu leisten. Kuren oder Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten nicht als medizinisch notwendige Heilbehandlung.
Höhe und Dauer der Leistung
Wir zahlen 25,- EURO Krankenhaustagegeld:
- für jeden Kalendertag der vollstationären Behandlung, längstens für 50 Tage ab dem Tag des Unfalls.
- für 2 Tage bei ambulanten chirurgischen Operationen.
Was bedeutet das konkret?
Wer beim Radfahren einen Unfall hat und dadurch dauerhaft körperlich oder geistig beeinträchtigt bleibt, kann eine einmalige Invaliditätsleistung erhalten. Dafür muss die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall eintreten, ärztlich festgestellt und beim Versicherer geltend gemacht werden. Die Höhe richtet sich nach der Versicherungssumme von 50.000 Euro und dem Invaliditätsgrad, der bei bestimmten Körperteilen über eine feste Gliedertaxe bestimmt wird. Zusätzlich gibt es unter bestimmten Bedingungen ein Krankenhaustagegeld von 25 Euro sowie einen Zuschlag von 10 Prozent, wenn beim Unfall nachweislich ein geeigneter Helm getragen wurde.
Häufige Fragen
Innerhalb welcher Frist muss ich die Invalidität nach einem Fahrradunfall melden?
Die Invalidität muss innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall eingetreten, von einem Arzt schriftlich festgestellt und bei uns geltend gemacht worden sein. Versäumen Sie diese Frist, ist der Anspruch auf Invaliditätsleistung ausgeschlossen – nur in besonderen Ausnahmefällen lässt sich ein Versäumnis entschuldigen.
Wie wird die Höhe der Invaliditätsleistung berechnet?
Die Leistung wird als Einmalzahlung aus der Versicherungssumme von 50.000 Euro und dem unfallbedingten Invaliditätsgrad berechnet. Bei 20 % Invaliditätsgrad werden zum Beispiel 10.000 Euro gezahlt. Sind mehrere Personen am Unfall beteiligt, wird die Versicherungssumme zu gleichen Teilen aufgeteilt.
Was bringt das Tragen eines Helms bei einem Fahrradunfall?
Trägt die versicherte Person nachweislich einen geeigneten Helm und erleidet ein Schädel-Hirn-Trauma 2. oder 3. Grades, für das ein Invaliditätsgrad festgestellt wird, zahlen wir eine zusätzliche Invaliditätsleistung in Höhe von 10 % der Invaliditätsgrundsumme.
Wie hoch ist das Krankenhaustagegeld und wie lange wird es gezahlt?
Das Krankenhaustagegeld beträgt 25 Euro. Es wird für jeden Kalendertag vollstationärer Behandlung gezahlt, längstens für 50 Tage ab dem Unfalltag, sowie für 2 Tage bei ambulanten chirurgischen Operationen.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung Excellent-Plus 2026