Beim Fahrrad-Schutzbrief der Ammerländer Versicherung VVaG bleiben bestimmte Leistungen aus – etwa bei Krieg, inneren Unruhen, terroristischen Handlungen, Anordnungen staatlicher Stellen oder Kernenergie, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung sowie bei Erkrankungen kurz vor Reisebeginn. Auch fehlende Fahrberechtigung, Teilnahme an Radrennen, gewerbsmäßige Vermietung oder ein Schadenort nahe am Wohnsitz führen zum Leistungsausschluss, und Ansprüche gegen Dritte gehen den eigenen Leistungen vor.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:
ROLAND erbringt keine Leistungen, wenn das Ereignis:
- durch Krieg, innere Unruhen, terroristische Handlungen, Anordnungen staatlicher Stellen oder Kernenergie verursacht wurde. ROLAND hilft jedoch, soweit möglich, wenn die versicherte Person von einem dieser Ereignisse überrascht wurde – innerhalb der ersten 14 Tage seit erstmaligem Auftreten.
- von der versicherten Person vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
- durch eine Erkrankung verursacht wurde, die innerhalb von sechs Wochen vor Reisebeginn erstmals oder zum wiederholten Male aufgetreten ist oder noch vorhanden war.
Außerdem leistet ROLAND nicht:
- wenn die versicherte Person bei Eintritt des Schadens zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt war. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegenheit ist ROLAND berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war.
- wenn die versicherte Person mit dem Fahrrad bei Schadeneintritt an einem Radrennen, einer dazugehörigen Übungsfahrt oder einer Geschicklichkeitsprüfung teilgenommen hat – sofern diese Veranstaltungen bzw. Fahrten auf zu diesem Zweck, auch nur zeitweise, abgesperrten Strecken stattfinden.
- wenn die versicherte Person bei Eintritt des Schadens das Fahrrad zur gewerbsmäßigen Vermietung verwendet hat.
- wenn Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen oder sonstige gesetzliche Bestimmungen der Erbringung der Dienstleistung entgegenstehen.
- wenn im Rahmen der Leistungen ab einer Entfernung von 3 km ab Ihrem Wohnsitz der Schadenort weniger als 3 km Wegstrecke von Ihrem ständigen Wohnsitz entfernt liegt.
- für den Transport eines am versicherten Fahrrad befindlichen Akkus, wenn dieser durch das versicherte Schadenereignis beschädigt wurde.
- bei Schäden an und mit E-Bikes, die durch den Einbau von Ersatz- oder Zubehörteilen entstehen, die nicht vom Hersteller genehmigt oder qualitativ gleichwertig, geprüft und auf dem Markt für diese Fahrzeuge zugelassen sind, bzw. wenn das Fahrzeug in einer vom Hersteller nicht genehmigten Weise verändert wurde.
- bei regulärem Service und bei technischen Aktionen oder Rückrufaktionen.
Hat die versicherte Person aufgrund der Leistungen durch ROLAND Kosten erspart, die sie ohne den Schadeneintritt hätte aufwenden müssen, kann ROLAND die Leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kosten kürzen.
Verpflichtung Dritter
Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber zur Hilfe verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche den Leistungsverpflichtungen von ROLAND vor.
Dritter ist:
- insbesondere ein Fahrradhersteller im Umfang der für das havarierte Fahrrad geltenden Hersteller-Mobilitäts- bzw. -Assistanceleistungen oder
- ein Verband oder ein Verein, der Ihnen gegenüber aufgrund eines Vertrages oder einer Mitgliedschaft zur Leistung verpflichtet ist.
Soweit die versicherte Person aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung beanspruchen kann, steht ihr frei, welchem Versicherer sie den Schadensfall meldet.
Meldet die versicherte Person den Schadensfall ROLAND, prüft ROLAND die Möglichkeit, Hersteller-Mobilitätsleistungen geltend zu machen, und informiert die versicherte Person entsprechend. Bestehen ausschließlich Ansprüche aus anderen Versicherungsverträgen, tritt ROLAND im Rahmen dieses Schutzbriefes in Vorleistung.
Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit gemäß den genannten Regelungen besteht kein Versicherungsschutz. Wird eine dieser Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt, ist ROLAND berechtigt, die Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Was bedeutet das konkret?
In bestimmten Situationen zahlt der Versicherer nicht: etwa bei Krieg, inneren Unruhen, Terror, staatlichen Anordnungen oder Kernenergie, bei vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Ereignissen sowie bei Erkrankungen kurz vor Reisebeginn. Auch fehlende Fahrberechtigung, die Teilnahme an Radrennen auf abgesperrten Strecken, gewerbsmäßige Vermietung, nicht genehmigte Umbauten am E-Bike oder ein Schadenort ganz in Wohnsitznähe führen zum Ausschluss. Sind andere zur Hilfe verpflichtet – etwa ein Hersteller oder ein Verein –, gehen deren Leistungen vor. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit kann die Leistung anteilig gekürzt werden.
Häufige Fragen
Zahlt der Versicherer, wenn ich den Schaden selbst verursacht habe?
Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Ereignissen erbringt ROLAND keine Leistungen. Weist die versicherte Person nach, dass sie nicht grob fahrlässig gehandelt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen; bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt werden.
Bin ich bei einem Radrennen versichert?
Nein. Der Versicherungsschutz entfällt, wenn die versicherte Person mit dem Fahrrad bei Schadeneintritt an einem Radrennen, einer dazugehörigen Übungsfahrt oder einer Geschicklichkeitsprüfung teilgenommen hat, sofern diese Veranstaltungen oder Fahrten auf – auch nur zeitweise – abgesperrten Strecken stattfinden.
Was passiert, wenn ein anderer, etwa der Fahrradhersteller, zur Hilfe verpflichtet ist?
Ist ein Dritter Ihnen gegenüber zur Hilfe verpflichtet, gehen dessen Ansprüche den Leistungen von ROLAND vor. Dritter ist insbesondere ein Fahrradhersteller im Umfang seiner Mobilitäts- bzw. Assistanceleistungen oder ein Verband oder Verein, der aufgrund eines Vertrages oder einer Mitgliedschaft zur Leistung verpflichtet ist.
Gilt der Schutz auch ganz in der Nähe meines Wohnsitzes?
Bei Leistungen ab einer Entfernung von 3 km ab dem Wohnsitz besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Schadenort weniger als 3 km Wegstrecke vom ständigen Wohnsitz entfernt liegt.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung Excellent-Plus 2026