Mit der Diebstahl-Zusatzversicherung der Ammerländer Versicherung VVaG für Familienfahrräder sind ergänzend zum versicherten Fahrrad Nr. 1 auch alle weiteren Fahrräder und Fahrradanhänger im Haushalt gegen Diebstahl geschützt; erstattet wird der Neuwert, begrenzt pro Jahr und Versicherungsfall auf 1.000 oder 3.000 Euro. Wer davon profitieren will, muss die Fahrräder sichern, gegebenenfalls codieren lassen und im Schadenfall bestimmte Obliegenheiten beachten.
Ergänzend zum versicherten Fahrrad Nr. 1 besteht Versicherungsschutz für Schäden durch Diebstahl auch für alle weiteren Fahrräder und Fahrradanhänger im Haushalt des Versicherungsnehmers.
Der Versicherer erstattet die Kosten für ein neues Fahrrad gleicher Art und Güte (Neuwert). Die Entschädigungsleistung ist pro Jahr und Versicherungsfall auf 1.000,- EURO oder 3.000,- EURO begrenzt.
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Vor Eintritt des Versicherungsfalles gilt:
- Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, bei Nichtgebrauch das versicherte Fahrrad sowie den versicherten Fahrradanhänger jederzeit mit einem verkehrsüblichen Schloss zu sichern. Bei Unterbringung in einem ausschließlich selbstgenutzten verschlossenen Gebäude, Raum oder Schuppen entfällt die Verschlussvorschrift.
- Hat das versicherte Fahrrad keine Rahmennummer, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dieses bei der Polizei, beim Fachhändler oder beim Allgemeinen Deutschen Fahrrad Club e. V. (ADFC) codieren zu lassen.
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Nach Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer folgende Pflichten:
- den Schadeneintritt dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch.
- im Falle von Diebstahl oder Einbruchdiebstahl die Rechnung für das entwendete Fahrrad und gegebenenfalls fest montierte Anbauteile einzureichen.
- Schäden durch strafbare Handlungen unverzüglich der nächsten zuständigen oder erreichbaren Polizeidienststelle anzuzeigen und den Versicherer bei der Polizei im Schadenprotokoll anzugeben.
- dem Versicherer auf Verlangen jede Auskunft in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist, sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten.
- alles zu vermeiden, was zu unnötigen Kosten führen könnte (Schadenminderungspflicht).
Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen, dass diese Bestimmungen mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfallen. Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen.
Was bedeutet das konkret?
Wer das Fahrrad Nr. 1 versichert hat, ist mit dieser Zusatzversicherung auch bei Diebstahl aller weiteren Fahrräder und Fahrradanhänger im Haushalt geschützt. Ersetzt wird der Neuwert eines gleichwertigen Fahrrads, allerdings pro Jahr und Versicherungsfall gedeckelt auf 1.000 oder 3.000 Euro. Man muss die Räder bei Nichtgebrauch abschließen und ohne Rahmennummer codieren lassen sowie im Schadenfall den Versicherer und die Polizei informieren. Werden diese Obliegenheiten verletzt, kann der Versicherer den Vertrag kündigen oder seine Leistung kürzen bzw. verweigern.
Häufige Fragen
Welche Fahrräder sind bei Diebstahl mitversichert?
Neben dem versicherten Fahrrad Nr. 1 sind bei Diebstahl auch alle weiteren Fahrräder und Fahrradanhänger im Haushalt des Versicherungsnehmers geschützt.
Wie viel wird bei einem Diebstahl erstattet?
Erstattet werden die Kosten für ein neues Fahrrad gleicher Art und Güte (Neuwert). Die Entschädigung ist pro Jahr und Versicherungsfall auf 1.000 Euro oder 3.000 Euro begrenzt.
Muss ich mein Fahrrad abschließen, damit der Schutz gilt?
Ja, bei Nichtgebrauch müssen Fahrrad und Fahrradanhänger jederzeit mit einem verkehrsüblichen Schloss gesichert werden. Diese Verschlussvorschrift entfällt nur, wenn das Rad in einem ausschließlich selbstgenutzten, verschlossenen Gebäude, Raum oder Schuppen untergebracht ist.
Was passiert, wenn ich nach einem Diebstahl meine Pflichten nicht einhalte?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer leistungsfrei, bei grober Fahrlässigkeit darf er die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Bei Verletzung einer Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach dem Schadenfall wird der Versicherer aber nur leistungsfrei, wenn er zuvor in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung Excellent-Plus 2026