Wann darf die Ammerländer Versicherung VVaG die Beiträge der Fahrrad-Vollkaskoversicherung ändern? Der Versicherer darf seine Tarife an die Schaden- und Kostenentwicklung anpassen, um das ursprünglich vereinbarte Verhältnis von Versicherungsschutz und Prämie wiederherzustellen. Eine Anpassung kann den Beitrag senken oder erhöhen; bei einer Erhöhung wird der Versicherungsnehmer mindestens einen Monat vorher informiert und erhält ein Kündigungsrecht.
Der Versicherer ist berechtigt, seine Tarife für die Fahrrad-Vollkaskoversicherung mit sofortiger Wirkung für die bestehenden Versicherungsverträge der Schaden- und Kostenentwicklung anzupassen. Ziel ist es, das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und Gegenleistung (Zahlung der Versicherungsprämie) wieder herzustellen. Dabei hat der Versicherer die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik zu berücksichtigen.
Sofern sich eine solche Anpassung ergibt, kann damit eine Verminderung oder eine Erhöhung eines Tarifes verbunden sein. Bei einer Erhöhung darf die Anpassung nur bis zur Höhe der Tarifprämie im Neugeschäft für vergleichbaren Versicherungsschutz erfolgen.
Die sich aus der Anpassung ergebenden Änderungen werden mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode wirksam. Sofern die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart ist, gilt als Zeitpunkt die jeweilige Hauptfälligkeit.
Eine sich ergebende Prämienerhöhung teilt der Versicherer dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mit. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Prämienerhöhung kündigen – mit Wirkung frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Prämienerhöhung. Alternativ kann er die Umstellung des Vertrages auf Neugeschäftstarif und Neugeschäftsbedingungen verlangen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer darf die Beiträge der Fahrrad-Vollkaskoversicherung an die Entwicklung von Schäden und Kosten anpassen, damit das ursprüngliche Verhältnis von Leistung und Prämie erhalten bleibt. Eine solche Anpassung kann den Beitrag senken oder erhöhen, wobei eine Erhöhung höchstens bis zur Prämie im Neugeschäft für vergleichbaren Schutz gehen darf. Änderungen gelten ab der nächsten Versicherungsperiode. Bei einer Erhöhung wird der Versicherungsnehmer mindestens einen Monat vorher informiert und kann dann kündigen oder auf den Neugeschäftstarif umstellen lassen.
Häufige Fragen
Warum darf der Beitrag meiner Fahrradversicherung erhöht werden?
Der Versicherer darf die Tarife der Schaden- und Kostenentwicklung anpassen, um das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis von Versicherungsschutz und Prämie wiederherzustellen. Dabei sind die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik zu berücksichtigen.
Kann eine Beitragsanpassung auch zu einer Senkung führen?
Ja. Eine Anpassung kann mit einer Verminderung oder einer Erhöhung des Tarifes verbunden sein. Bei einer Erhöhung darf sie nur bis zur Höhe der Tarifprämie im Neugeschäft für vergleichbaren Versicherungsschutz erfolgen.
Ab wann gilt eine Beitragsanpassung?
Die Änderungen werden mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode wirksam. Ist die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart, gilt die jeweilige Hauptfälligkeit als Zeitpunkt.
Welche Rechte habe ich bei einer Prämienerhöhung?
Der Versicherer teilt die Erhöhung spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden mit. Innerhalb eines Monats nach der Mitteilung kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen – frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens – oder die Umstellung auf Neugeschäftstarif und Neugeschäftsbedingungen verlangen.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung Excellent-Plus 2026