Wenn ein als gestohlen gemeldetes Fahrrad wieder auftaucht, regelt die Ammerländer Versicherung VVaG in ihrer Fahrradversicherung, dass der Versicherungsnehmer den Fund unverzüglich schriftlich melden muss. Wurde bereits eine Entschädigung gezahlt und die Sache kommt zurück, hat er die Wahl, das Geld zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zu überlassen.
Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, muss der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer nach Kenntniserlangung unverzüglich schriftlich anzeigen.
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache bereits eine Entschädigung gezahlt worden ist, so hat er zwei Möglichkeiten:
- Er zahlt die Entschädigung zurück.
- Er stellt die Sache dem Versicherer zur Verfügung.
Dieses Wahlrecht muss der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers ausüben. Läuft diese Frist ergebnislos ab, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
Der Versicherer behält es sich vor, ausgetauschte Teile vom Fachhändler einzufordern und zu übernehmen.
Was bedeutet das konkret?
Taucht eine als abhandengekommen gemeldete Sache wieder auf, muss der Versicherungsnehmer das dem Versicherer sofort schriftlich mitteilen. Wurde für die Sache bereits eine Entschädigung gezahlt, darf der Versicherungsnehmer wählen: Er gibt entweder das Geld zurück oder überlässt die Sache dem Versicherer. Für diese Entscheidung hat er nach einer schriftlichen Aufforderung einen Monat Zeit; verstreicht die Frist ungenutzt, entscheidet der Versicherer. Ausgetauschte Teile kann der Versicherer zudem beim Fachhändler einfordern und übernehmen.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn mein gestohlenes Fahrrad wieder auftaucht?
Sobald Sie vom Verbleib der abhandengekommenen Sache erfahren, müssen Sie dies dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzeigen.
Ich habe die Sache zurückbekommen, obwohl schon eine Entschädigung gezahlt wurde – was passiert nun?
Sie haben die Wahl: Entweder Sie zahlen die erhaltene Entschädigung zurück oder Sie stellen die Sache dem Versicherer zur Verfügung.
Wie lange habe ich Zeit, mich zu entscheiden?
Das Wahlrecht müssen Sie innerhalb eines Monats nach Empfang der schriftlichen Aufforderung des Versicherers ausüben. Läuft die Frist ergebnislos ab, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
Kann der Versicherer ausgetauschte Teile beanspruchen?
Ja, der Versicherer behält es sich vor, ausgetauschte Teile vom Fachhändler einzufordern und zu übernehmen.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung Excellent-Plus 2026