Wer bei der Ammerländer Versicherung VVaG eine Fahrradversicherung hat, muss sein Fahrrad mit einem verkehrsüblichen Schloss sichern, es herstellergemäß in Ordnung halten und einen Schaden unverzüglich melden – bei Diebstahl auch der Polizei; werden diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, kann der Versicherer kündigen oder die Leistung kürzen.
Vor Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet:
- das versicherte Fahrrad jederzeit mit einem verkehrsüblichen Schloss zu sichern, wenn es nicht zur Fortbewegung genutzt wird. Bei Unterbringung in einem ausschließlich selbstgenutzten verschlossenen Gebäude, Raum oder Schuppen entfällt die Verschlussvorschrift. Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich bei der Verschlussvorrichtung des Gebäudes, Raums oder Schuppens um eine Sicherung handelt, die durch bloßes Abschrauben oder Demontieren ohne erheblichen Aufwand überwunden werden kann.
- das versicherte Fahrrad jederzeit nach Vorgabe des Herstellers in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten.
- wenn das versicherte Fahrrad über einen fest verbauten GPS-Tracker im Rahmen, Lenker, Antriebssystem oder in der Software verfügt, diesen jederzeit in einem ordnungsgemäßen Zustand sowie den Ortungsdienst betriebsbereit zu halten.
- wenn das versicherte Fahrrad keine Rahmennummer hat, dieses bei der Polizei, beim Fachhändler oder beim Allgemeinen Deutschen Fahrrad Club e. V. (ADFC) codieren zu lassen.
- einen höherwertigen Austausch von fest mit dem Fahrrad verbundenen und zur Funktion des Fahrrades gehörenden Teilen dem Versicherer anzuzeigen und in der Versicherungssumme zu berücksichtigen.
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats fristlos kündigen, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherungsnehmer hat nach Eintritt des Versicherungsfalles:
- dem Versicherer den Schadeneintritt unverzüglich anzuzeigen – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch.
- im Falle von Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, Teilediebstahl oder Totalschaden die Rechnung für das versicherte Fahrrad und gegebenenfalls fest montierter Anbauteile einzureichen.
- Schäden durch strafbare Handlungen sowie infolge von Brand oder Explosion unverzüglich der nächsten zuständigen oder erreichbaren Polizeidienststelle anzuzeigen und den Versicherer bei der Polizei im Schadenprotokoll anzugeben.
- bei Reparaturen aufgrund von Beschädigungen die entsprechende Rechnung der Fahrradwerkstatt einzureichen. Die Rechnung muss Angaben zum versicherten Fahrrad enthalten, wie zum Beispiel Marke, Typ und Rahmennummer. Bei Reparaturkosten, die voraussichtlich 500,- Euro übersteigen, ist dem Versicherer vor Reparaturausführung ein Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen. Bis zum Abschluss der Schadenregulierung ist das beschädigte Fahrrad beziehungsweise sind die beschädigten Teile zur Besichtigung aufzubewahren.
- Schäden am aufgegebenen Fahrrad unverzüglich dem Beförderungsunternehmen zu melden. Entsprechende Bescheinigungen sind vorzulegen.
- dem Versicherer auf Verlangen jede Auskunft in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist. Außerdem hat er jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten.
- alles zu vermeiden, was zu unnötigen Kosten führen könnte (Schadenminderungspflicht).
Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vor oder nach Eintritt des Versicherungsfalles vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsnehmer muss sein Fahrrad abschließen, es in ordnungsgemäßem Zustand halten und – je nach Ausstattung – GPS-Tracker betriebsbereit halten oder ein Rad ohne Rahmennummer codieren lassen. Tritt ein Schaden ein, muss er ihn unverzüglich melden, bei Straftaten die Polizei einschalten und Rechnungen sowie Nachweise einreichen; bei Reparaturkosten über 500 Euro ist vorher ein Kostenvoranschlag genehmigen zu lassen. Werden diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, kann der Versicherer kündigen oder seine Leistung kürzen bzw. ganz verweigern.
Häufige Fragen
Muss ich mein Fahrrad immer abschließen?
Ja, das versicherte Fahrrad ist jederzeit mit einem verkehrsüblichen Schloss zu sichern, wenn es nicht zur Fortbewegung genutzt wird. Die Verschlusspflicht entfällt bei Unterbringung in einem ausschließlich selbstgenutzten verschlossenen Gebäude, Raum oder Schuppen – außer die Verschlussvorrichtung lässt sich durch bloßes Abschrauben oder Demontieren ohne erheblichen Aufwand überwinden.
Was muss ich tun, wenn mein Fahrrad gestohlen wird?
Sie müssen den Schadeneintritt dem Versicherer unverzüglich anzeigen, die Rechnung für das Fahrrad und gegebenenfalls fest montierter Anbauteile einreichen und den Diebstahl der nächsten zuständigen oder erreichbaren Polizeidienststelle melden. Dabei ist der Versicherer im Schadenprotokoll der Polizei anzugeben.
Brauche ich vor einer Reparatur eine Genehmigung?
Bei Reparaturkosten, die voraussichtlich 500,- Euro übersteigen, ist dem Versicherer vor Ausführung der Reparatur ein Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen. Bis zum Abschluss der Schadenregulierung müssen das beschädigte Fahrrad bzw. die beschädigten Teile zur Besichtigung aufbewahrt werden.
Was passiert, wenn ich eine Obliegenheit verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer von der Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung kann er die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Der Versicherer bleibt jedoch – außer bei Arglist – leistungspflichtig, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung weder für den Versicherungsfall noch für den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung Excellent-Plus 2026