Bei der Fahrrad-Unfallversicherung der Ammerländer Versicherung VVaG erbringt der Versicherer seine Leistung, sobald die notwendigen Erhebungen zum Versicherungsfall und zum Umfang der Leistungspflicht abgeschlossen sind. Innerhalb eines Monats – bei der Invaliditätsleistung innerhalb von drei Monaten – erklärt der Versicherer in Textform, ob und in welchem Umfang er leistet; nach Anerkennung folgt die Zahlung binnen zwei Wochen. Zudem kann der Invaliditätsgrad jährlich neu bemessen werden, ein zu wenig gezahlter Mehrbetrag wird mit 5 % jährlich verzinst.
Der Versicherer erbringt seine Leistungen, nachdem er die Erhebungen abgeschlossen hat, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs seiner Leistungspflicht notwendig sind. Dazu gilt Folgendes:
Erklärung über die Leistungspflicht
Der Versicherer ist verpflichtet, innerhalb eines Monats in Textform (zum Beispiel per E-Mail oder Brief) zu erklären, ob und in welchem Umfang er seine Leistungspflicht anerkennt. Bei der Invaliditätsleistung beträgt die Frist drei Monate.
Die Fristen beginnen, sobald dem Versicherer folgende Unterlagen zugehen:
- Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen.
- Bei Invaliditätsleistung zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit dies für die Bemessung des Invaliditätsgrads notwendig ist.
Beachten Sie dabei auch die Verhaltensregeln. Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, übernimmt der Versicherer. Sonstige Kosten werden nicht übernommen.
Fälligkeit der Leistung
Erkennt der Versicherer den Anspruch an oder hat er sich mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leistet er innerhalb von zwei Wochen.
Neubemessung des Invaliditätsgrads
Nach der Bemessung des Invaliditätsgrads können sich Veränderungen des Gesundheitszustands ergeben. Sie und der Versicherer sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich erneut ärztlich bemessen zu lassen.
Dieses Recht steht Ihnen und dem Versicherer längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall zu. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre.
- Wenn der Versicherer eine Neubemessung wünscht, teilt er Ihnen dies zusammen mit der Erklärung über seine Leistungspflicht mit.
- Wenn Sie eine Neubemessung wünschen, müssen Sie dies vor Ablauf der Frist mitteilen.
Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als der Versicherer bereits gezahlt hat, ist der Mehrbetrag mit 5 % jährlich zu verzinsen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer zahlt, sobald er alle nötigen Erhebungen zum Unfall und zum Umfang seiner Leistungspflicht abgeschlossen hat. Innerhalb eines Monats – bei der Invaliditätsleistung innerhalb von drei Monaten – erklärt er in Textform, ob und wie weit er leistet; nach Anerkennung oder Einigung folgt die Zahlung binnen zwei Wochen. Der Invaliditätsgrad kann jährlich neu bemessen werden, längstens bis drei Jahre nach dem Unfall, bei Kindern bis 14 Jahre bis zu fünf Jahre. Ein zu niedrig gezahlter Betrag wird bei höherer endgültiger Bemessung mit 5 % jährlich verzinst.
Häufige Fragen
Wie schnell muss der Versicherer über die Leistungspflicht entscheiden?
Er muss innerhalb eines Monats in Textform erklären, ob und in welchem Umfang er leistet. Bei der Invaliditätsleistung beträgt die Frist drei Monate. Die Fristen beginnen erst, sobald die erforderlichen Nachweise vorliegen.
Wann wird die Leistung ausgezahlt?
Sobald der Versicherer den Anspruch anerkennt oder man sich über Grund und Höhe geeinigt hat, erfolgt die Zahlung innerhalb von zwei Wochen.
Bis wann kann der Invaliditätsgrad neu bemessen werden?
Sowohl Sie als auch der Versicherer können den Invaliditätsgrad jährlich erneut ärztlich bemessen lassen, längstens bis drei Jahre nach dem Unfall. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist auf fünf Jahre.
Welche Kosten für ärztliche Nachweise werden übernommen?
Der Versicherer übernimmt die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen. Sonstige Kosten werden nicht übernommen.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung Excellent-Plus 2026