Wer beim Fahrrad-Schutzbrief der Ammerländer Versicherung VVaG einen Schaden hat, muss diesen unverzüglich über die rund um die Uhr erreichbare Notrufzentrale von ROLAND melden, sich über die Leistungen abstimmen, den Schaden gering halten und Weisungen befolgen. Verletzt die versicherte Person diese Pflichten vorsätzlich, verliert sie den Versicherungsschutz; bei grober Fahrlässigkeit darf die Leistung gekürzt werden. Verauslagte Beträge oder Darlehen sind spätestens innerhalb eines Monats zurückzuzahlen.
Die versicherte Person hat nach Eintritt des Schadens folgende Obliegenheiten:
- ROLAND den Schaden unverzüglich über die Notrufzentrale des Ammerländer Fahrrad-Schutzbriefes anzuzeigen. Die Notrufzentrale ist erreichbar über die Telefonnummer 04488/53737-777 oder aus dem Ausland über die Landesvorwahl von Deutschland und 4488/53737-777. ROLAND ist „rund um die Uhr" für die versicherte Person erreichbar.
- sich mit ROLAND darüber abzustimmen, ob und welche Leistungen erbracht werden.
- den Schaden so gering wie möglich zu halten und die Weisungen von ROLAND zu beachten.
- ROLAND jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens sowie über den Umfang seiner Entschädigungspflicht zu gestatten. Außerdem sind Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorzulegen und gegebenenfalls die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden.
- ROLAND bei der Geltendmachung der aufgrund der Leistungen auf den Versicherer übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten zu unterstützen und die hierfür benötigten Unterlagen auszuhändigen.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert die versicherte Person den Versicherungsschutz.
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist ROLAND berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt wurden, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Bei vorsätzlicher Verletzung behält die versicherte Person in diesen Fällen den Versicherungsschutz nur insoweit, wenn die Verletzung nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen, oder wenn die versicherte Person kein erhebliches Verschulden trifft.
Geldbeträge, die ROLAND für die versicherte Person verauslagt oder ihr nur als Darlehen gegeben hat, muss die versicherte Person unverzüglich nach deren Erstattung durch Dritte zurückzahlen, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Auszahlung an ROLAND.
Was bedeutet das konkret?
Tritt ein Schaden ein, muss die versicherte Person ihn sofort über die rund um die Uhr erreichbare Notrufzentrale melden, sich mit ROLAND über die Leistungen abstimmen, den Schaden möglichst klein halten, Weisungen befolgen und benötigte Belege und Unterlagen bereitstellen. Werden diese Pflichten vorsätzlich verletzt, entfällt der Versicherungsschutz; bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung gekürzt werden. Unter bestimmten Nachweisen bleibt der Schutz jedoch erhalten. Von ROLAND vorgestreckte oder als Darlehen gewährte Beträge sind zeitnah, spätestens innerhalb eines Monats nach Auszahlung, zurückzuzahlen.
Häufige Fragen
Wie melde ich einen Schaden beim Fahrrad-Schutzbrief?
Der Schaden ist unverzüglich über die Notrufzentrale des Ammerländer Fahrrad-Schutzbriefes bei ROLAND anzuzeigen. Diese ist rund um die Uhr unter der Telefonnummer 04488/53737-777 erreichbar, aus dem Ausland über die Landesvorwahl von Deutschland und 4488/53737-777.
Was passiert, wenn ich meine Pflichten nach dem Schaden nicht einhalte?
Wird eine Obliegenheit vorsätzlich verletzt, verliert die versicherte Person den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf ROLAND die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass sie nicht grob fahrlässig gehandelt hat oder dass die Verletzung nicht ursächlich war, bleibt der Schutz bestehen – außer bei arglistiger Verletzung.
Muss ich von ROLAND vorgestreckte Beträge zurückzahlen?
Ja. Geldbeträge, die ROLAND verauslagt oder nur als Darlehen gegeben hat, müssen unverzüglich nach deren Erstattung durch Dritte zurückgezahlt werden, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Auszahlung.
Welche Nachweise muss ich ROLAND vorlegen?
Die versicherte Person muss ROLAND jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens sowie über den Umfang der Entschädigungspflicht gestatten, Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorlegen und gegebenenfalls die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbinden.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung Excellent-Plus 2026