Bei der Fahrradversicherung der Ammerländer Versicherung VVaG wird eine Folgeprämie zum vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig und gilt als rechtzeitig gezahlt, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung genannten Zeitraums bewirkt ist. Bei Zahlungsverzug drohen Schadenersatzforderungen, nach einer wirksamen Mahnung mit mindestens zweiwöchiger Zahlungsfrist außerdem Leistungsfreiheit und ein sofortiges Kündigungsrecht.
Fälligkeit
- Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig.
- Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist.
Schadenersatz bei Verzug
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung
Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht – aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist.
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
Zahlung der Prämie nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung die Zahlung leistet. Ist die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden, gilt diese Monatsfrist ab Fristablauf. Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers bleibt hiervon unberührt.
Was bedeutet das konkret?
Eine Folgeprämie muss zum vereinbarten Zeitpunkt der Versicherungsperiode gezahlt werden; maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung genannte Zeitraum. Zahlt man zu spät, kann der Versicherer den Verzugsschaden ersetzt verlangen und in Textform mahnen – mit einer Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen und genau bezifferten Beträgen. Läuft diese Frist ab und besteht weiter Verzug, kann der Versicherer leistungsfrei werden und den Vertrag sofort kündigen. Zahlt man innerhalb eines Monats nach, wird die Kündigung unwirksam, die Leistungsfreiheit für den zwischenzeitlichen Versicherungsfall bleibt aber bestehen.
Häufige Fragen
Wann gilt die Zahlung einer Folgeprämie als rechtzeitig?
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des Zeitraums bewirkt ist, der im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegeben ist. Fällig wird die Folgeprämie zum vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode.
Welche Frist muss der Versicherer bei einer Mahnung setzen?
Der Versicherer muss eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn die rückständigen Beträge für Prämie, Zinsen und Kosten je Vertrag im Einzelnen beziffert werden und auf die Rechtsfolgen Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht hingewiesen wird.
Was passiert bei einem Versicherungsfall, wenn ich mit der Zahlung im Verzug bin?
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit Prämie, Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer von seiner Leistungspflicht frei.
Kann ich eine Kündigung wegen Zahlungsverzug noch rückgängig machen?
Ja. Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung erfolgt – bei einer mit Fristbestimmung verbundenen Kündigung innerhalb eines Monats nach Fristablauf. Die Leistungsfreiheit des Versicherers für einen zwischenzeitlichen Versicherungsfall bleibt jedoch bestehen.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung Excellent-Plus 2026