Bei der Ammerländer Versicherung VVaG bestellt der Aufsichtsrat den Vorstand, der aus mindestens zwei Personen besteht und beschlussfähig ist, wenn wenigstens zwei Mitglieder anwesend sind. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder durch ein Vorstandsmitglied zusammen mit einem Prokuristen vertreten, wobei im Regelfall der Vorstandsvorsitzende beteiligt sein soll.
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen und wird vom Aufsichtsrat bestellt. Der Aufsichtsrat bestimmt auch die Anzahl der Vorstandsmitglieder. Außerdem bestimmt er eines der Mitglieder zum Vorsitzenden des Vorstandes. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinschaftlich mit einem Prokuristen. Im Regelfall sollte der Vorstandsvorsitzende zur Vertretung gehören.
Der Vorstand ist mit Genehmigung des Aufsichtsrates berechtigt, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte zu bestellen.
Das Verhältnis der Vorstandsmitglieder zum Verein regelt sich nach dem Inhalt der Anstellungsverträge, die der Aufsichtsrat mit ihnen abschließt.
Was bedeutet das konkret?
Der Vorstand des Vereins wird vom Aufsichtsrat eingesetzt und muss aus mindestens zwei Personen bestehen. Der Aufsichtsrat legt die Zahl der Mitglieder fest und bestimmt einen Vorsitzenden. Der Verein kann nur durch zwei Vorstandsmitglieder zusammen oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten werden. Die vertraglichen Beziehungen zwischen den Vorstandsmitgliedern und dem Verein legt der Aufsichtsrat in Anstellungsverträgen fest.
Häufige Fragen
Wer bestellt den Vorstand des Vereins?
Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat bestellt. Dieser legt auch die Anzahl der Vorstandsmitglieder fest und bestimmt eines der Mitglieder zum Vorsitzenden.
Wann ist der Vorstand beschlussfähig?
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Wie wird der Verein rechtlich vertreten?
Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinschaftlich mit einem Prokuristen. Im Regelfall sollte dabei der Vorstandsvorsitzende beteiligt sein.
Darf der Vorstand Prokuristen bestellen?
Ja, der Vorstand ist berechtigt, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte zu bestellen. Dafür ist jedoch die Genehmigung des Aufsichtsrates erforderlich.
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