Bei der Ammerländer Versicherung VVaG und ihrer Fahrradversicherung benötigen Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie über die Aufnahme neuer Versicherungszweige eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in der Mitgliedervertreterversammlung. Der Aufsichtsrat darf rein redaktionelle Änderungen der Fassung selbst vornehmen und auf Änderungswünsche der Aufsichtsbehörde reagieren.
Beschlüsse über Änderungen der Satzung und über die Aufnahme neuer Versicherungszweige bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliedervertreterversammlung.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen.
Der Aufsichtsrat ist weiterhin ermächtigt, Änderungen zu entsprechen, die die Aufsichtsbehörde verlangt, bevor sie einen Änderungsbeschluss der Mitgliedervertreterversammlung genehmigt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn die Satzung geändert oder ein neuer Versicherungszweig aufgenommen werden soll, muss die Mitgliedervertreterversammlung dem mit einer Zweidrittelmehrheit der gültigen Stimmen zustimmen. Rein sprachliche Anpassungen der Satzung darf der Aufsichtsrat selbst vornehmen. Verlangt die Aufsichtsbehörde vor ihrer Genehmigung noch Änderungen, darf der Aufsichtsrat diesen Wünschen ebenfalls nachkommen.
Häufige Fragen
Welche Mehrheit ist für eine Satzungsänderung nötig?
Für Beschlüsse über Änderungen der Satzung sowie über die Aufnahme neuer Versicherungszweige ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliedervertreterversammlung erforderlich.
Darf der Aufsichtsrat die Satzung selbst ändern?
Ja, der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen.
Was passiert, wenn die Aufsichtsbehörde vor ihrer Genehmigung Änderungen fordert?
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, solchen Änderungen zu entsprechen, die die Aufsichtsbehörde verlangt, bevor sie einen Änderungsbeschluss der Mitgliedervertreterversammlung genehmigt.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung Classic 2026