Bei der Fahrradversicherung der Ammerländer Versicherung VVaG erfahren Sie, wann Leistungen ausgezahlt werden: Der Versicherer erklärt sich innerhalb eines Monats zur Leistungspflicht, bei Invaliditätsleistungen innerhalb von drei Monaten, und zahlt anerkannte Ansprüche binnen zwei Wochen. Zudem kann der Invaliditätsgrad jährlich neu bemessen werden, wobei ein höherer Mehrbetrag mit 5 % jährlich verzinst wird.
Wir erbringen unsere Leistungen erst, nachdem wir alle Erhebungen abgeschlossen haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig sind. Dazu gilt Folgendes:
Erklärung über die Leistungspflicht
Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) zu erklären, ob und in welchem Umfang wir unsere Leistungspflicht anerkennen. Bei der Invaliditätsleistung beträgt die Frist drei Monate.
Die Fristen beginnen, sobald uns folgende Unterlagen zugehen:
- Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen.
- Bei Invaliditätsleistung zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit dies für die Bemessung des Invaliditätsgrads notwendig ist.
Beachten Sie dabei auch die Verhaltensregeln. Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, übernehmen wir. Sonstige Kosten werden nicht übernommen.
Fälligkeit der Leistung
Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen.
Neubemessung des Invaliditätsgrads
Nach der Bemessung des Invaliditätsgrads können sich Veränderungen des Gesundheitszustands ergeben. Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich erneut ärztlich bemessen zu lassen. Dieses Recht steht Ihnen und uns längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall zu. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre.
- Wenn wir eine Neubemessung wünschen, teilen wir Ihnen dies zusammen mit der Erklärung über unsere Leistungspflicht mit.
- Wenn Sie eine Neubemessung wünschen, müssen Sie uns dies vor Ablauf der Frist mitteilen.
Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als wir bereits gezahlt haben, ist der Mehrbetrag mit 5 % jährlich zu verzinsen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer zahlt erst, wenn geklärt ist, ob und in welchem Umfang eine Leistungspflicht besteht. Für die Erklärung dazu hat er einen Monat Zeit, bei Invaliditätsleistungen drei Monate – gerechnet ab Eingang der nötigen Nachweise. Ist der Anspruch anerkannt oder man sich einig, folgt die Zahlung innerhalb von zwei Wochen. Der Invaliditätsgrad kann jährlich neu ärztlich geprüft werden, meist bis zu drei Jahre nach dem Unfall, bei jüngeren Kindern bis zu fünf Jahre; ein nachträglicher Mehrbetrag wird mit 5 % pro Jahr verzinst.
Häufige Fragen
Innerhalb welcher Frist muss der Versicherer über die Leistungspflicht entscheiden?
Der Versicherer muss innerhalb eines Monats in Textform erklären, ob und in welchem Umfang er seine Leistungspflicht anerkennt. Bei der Invaliditätsleistung beträgt die Frist drei Monate. Die Fristen beginnen mit dem Eingang der erforderlichen Nachweise.
Wie schnell wird gezahlt, wenn der Anspruch anerkannt ist?
Ist der Anspruch anerkannt oder haben sich beide Seiten über Grund und Höhe geeinigt, erfolgt die Leistung innerhalb von zwei Wochen.
Kann der Invaliditätsgrad später noch einmal überprüft werden?
Ja. Sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer dürfen den Invaliditätsgrad jährlich erneut ärztlich bemessen lassen – längstens bis zu drei Jahre nach dem Unfall, bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bis zu fünf Jahre.
Was passiert, wenn die endgültige Bemessung eine höhere Leistung ergibt?
Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung als bereits gezahlt wurde, wird der Mehrbetrag mit 5 % jährlich verzinst.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung Classic 2026