Bei der Fahrrad-Unfallversicherung der Ammerländer Versicherung VVaG wird nur für tatsächliche Unfallfolgen geleistet, während bereits bestehende Krankheiten oder Gebrechen ausgenommen bleiben und ab einem Mitwirkungsanteil von 25 % zu einer Kürzung der Invaliditätsleistung führen. Der Abschnitt zeigt außerdem, wann Alkohol, Medikamente, Bewusstseinsstörungen, Kriegs- oder Kernenergieereignisse den Schutz einschränken oder ausschließen und welche Gesundheitsschäden nicht versichert sind.
Zusammentreffen von Unfällen mit vorhandenen Krankheiten und Gebrechen
Wir leisten ausschließlich für Unfallfolgen. Das sind Gesundheitsschädigungen und ihre Folgen, die durch das Unfallereignis verursacht wurden.
Wir leisten nicht für bereits bestehende Krankheiten oder Gebrechen. Krankheiten sind zum Beispiel Diabetes oder Gelenkserkrankungen. Gebrechen sind zum Beispiel Fehlstellungen der Wirbelsäule oder eine angeborene Sehnenverkürzung.
Mitwirkungsanteil
Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt Folgendes:
- Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich bei der Invaliditätsleistung der Prozentsatz des Invaliditätsgrads. Beispiel: Nach einer Beinverletzung besteht ein Invaliditätsgrad von 10 %. Dabei hat eine Rheumaerkrankung zu 50 % mitgewirkt. Der unfallbedingte Invaliditätsgrad beträgt daher 5 %.
- Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, nehmen wir keine Minderung vor.
Was ist nicht oder nur eingeschränkt versichert?
Nur eingeschränkt versicherte Unfälle
- Die Einnahme von Medikamenten: Sollte bei Unfällen aufgrund einer Bewusstseinsstörung durch Medikamente auf dem Medikamentenbeipackzettel auf eine Fahruntüchtigkeit hingewiesen worden sein, kürzen wir die Leistung generell um 75 %.
- Alkoholkonsum: Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn der Blutalkoholgehalt unter 1,5 Promille liegt.
Ausgeschlossene Unfälle
Unfälle der versicherten Person durch Bewusstseinsstörungen sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen. Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist.
Ursachen für die Bewusstseinsstörung können sein:
- eine gesundheitliche Beeinträchtigung,
- Konsum von Drogen oder sonstigen Mitteln, die das Bewusstsein beeinträchtigen.
Beispiele: Die versicherte Person stürzt infolge einer Kreislaufstörung mit dem Rad. Oder sie kommt unter Alkoholeinfluss mit dem Fahrrad von der Straße ab.
Ausnahme: Die Bewusstseinsstörung oder der Anfall wurde durch ein Unfallereignis verursacht, für das nach diesem Vertrag Versicherungsschutz besteht. In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht. Beispiel: Die versicherte Person hatte während der Vertragslaufzeit einen Unfall mit einer Hirnschädigung. Ein neuer Unfall ereignet sich durch einen epileptischen Anfall, der auf die alte Hirnschädigung zurückzuführen ist. Wir zahlen für die Folgen des neuen Unfalls.
Unfälle, die dadurch verursacht werden, dass der Nutzer nicht in der Lage ist, die im Verkehr erforderliche Sorgfaltspflicht zu beachten. Beispiele: körperliche oder geistige Einschränkung.
Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht.
Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind. Ausnahme: Die versicherte Person wird auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. Der Versicherungsschutz erlischt dann am Ende des siebten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staats, in dem sich die versicherte Person aufhält.
Diese Ausnahme gilt nicht:
- bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht,
- für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg,
- für Unfälle durch atomare, biologische oder chemische Waffen. In diesen Fällen gilt der Ausschluss.
Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind.
Versicherungsschutz besteht nicht, wenn Rahmengröße und Bedienelemente nicht auf die Körpergröße des Nutzers abgestimmt sind. Beispiel: Die Bremsen können nicht richtig betätigt werden.
Ausgeschlossene Gesundheitsschäden
Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. Ausnahme:
- Ein Unfall mit einem Fahrrad hat diese Gesundheitsschäden überwiegend (das heißt: zu mehr als 50 %) verursacht, und
- für diesen Fahrradunfall besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht.
Gesundheitsschäden durch Strahlen.
Infektionen. Ausnahme: Die versicherte Person infiziert sich unmittelbar durch einen Fahrradunfall
- mit Tollwut oder Wundstarrkrampf,
- mit anderen Krankheitserregern, die durch nicht nur geringfügige Unfallverletzungen in den Körper gelangten. Geringfügig sind Unfallverletzungen, die ohne die Infektion und ihre Folgen keiner ärztlichen Behandlung bedürfen. Infektionen durch Tierbisse bleiben ausgeschlossen.
Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden. Beispiel: posttraumatische Belastungsstörung nach Beinbruch durch einen Fahrradunfall.
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherung zahlt nur für Schäden, die wirklich durch den Unfall entstanden sind – vorher bestehende Krankheiten oder Gebrechen zählen nicht dazu. Haben sie am Schaden mitgewirkt, wird die Invaliditätsleistung entsprechend gekürzt, allerdings erst ab einem Mitwirkungsanteil von 25 %. Bei Alkohol über 1,5 Promille, bestimmten Medikamenten, Bewusstseinsstörungen, Straftaten, Krieg oder Kernenergie ist der Schutz eingeschränkt oder ausgeschlossen. Auch bestimmte Gesundheitsschäden wie Bandscheibenschäden, Strahlenschäden, Infektionen und psychische Störungen sind grundsätzlich ausgenommen – mit einzelnen Ausnahmen.
Häufige Fragen
Wird gezahlt, wenn eine bestehende Krankheit am Unfallschaden beteiligt war?
Wenn eine Krankheit oder ein Gebrechen an der Gesundheitsschädigung mitgewirkt hat, mindert sich die Invaliditätsleistung entsprechend dem Mitwirkungsanteil. Beträgt dieser Anteil jedoch weniger als 25 %, erfolgt keine Minderung.
Ab welchem Alkoholwert entfällt der Versicherungsschutz?
Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Blutalkoholgehalt unter 1,5 Promille liegt. Zudem sind Unfälle durch alkoholbedingte Bewusstseinsstörungen ausgeschlossen.
Sind Bandscheibenschäden mitversichert?
Schäden an Bandscheiben sind grundsätzlich ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt aber nicht, wenn ein versicherter Fahrradunfall diese Schäden zu mehr als 50 % verursacht hat.
Besteht Schutz, wenn das Fahrrad nicht zur Körpergröße passt?
Nein. Versicherungsschutz besteht nicht, wenn Rahmengröße und Bedienelemente nicht auf die Körpergröße des Nutzers abgestimmt sind, zum Beispiel wenn die Bremsen nicht richtig betätigt werden können.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung Classic 2026