Die Ammerländer Versicherung VVaG kann die Prämien der Fahrrad-Vollkaskoversicherung an die Schaden- und Kostenentwicklung anpassen, um das ursprüngliche Verhältnis von Leistung und Beitrag wiederherzustellen. Eine solche Anpassung kann den Beitrag senken oder erhöhen, wird zur nächsten Versicherungsperiode wirksam und muss bei Erhöhungen mindestens einen Monat vorher angekündigt werden – mit Kündigungs- oder Umstellungsrecht für den Versicherungsnehmer.
Der Versicherer ist berechtigt, seine Tarife für die Fahrrad-Vollkaskoversicherung mit sofortiger Wirkung für die bestehenden Versicherungsverträge an die Schaden- und Kostenentwicklung anzupassen. Ziel ist es, das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und Gegenleistung (Zahlung der Versicherungsprämie) wieder herzustellen. Dabei hat der Versicherer die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik zu berücksichtigen.
Ergibt sich eine solche Anpassung, kann damit eine Verminderung oder eine Erhöhung eines Tarifes verbunden sein. Bei einer Erhöhung darf die Anpassung nur bis zur Höhe der Tarifprämie im Neugeschäft für vergleichbaren Versicherungsschutz erfolgen.
Die sich aus einer Anpassung ergebenden Änderungen werden mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode wirksam. Ist die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart, gilt als Zeitpunkt die jeweilige Hauptfälligkeit.
Eine sich ergebende Prämienerhöhung teilt der Versicherer dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mit. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Prämienerhöhung kündigen, und zwar mit Wirkung frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Prämienerhöhung. Alternativ kann er die Umstellung des Vertrages auf Neugeschäftstarif und Neugeschäftsbedingungen verlangen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer darf den Beitrag der Fahrrad-Vollkaskoversicherung nachträglich anpassen, wenn sich die Schäden und Kosten entwickelt haben. So soll das ursprüngliche Gleichgewicht zwischen Versicherungsschutz und Beitrag wiederhergestellt werden. Eine Erhöhung ist auf die Höhe der Prämie im Neugeschäft für vergleichbaren Schutz begrenzt und muss mindestens einen Monat vorher mitgeteilt werden. Bei einer Erhöhung kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats kündigen oder eine Umstellung auf den Neugeschäftstarif verlangen.
Häufige Fragen
Darf der Beitrag der Fahrrad-Vollkaskoversicherung nachträglich geändert werden?
Ja. Der Versicherer darf seine Tarife an die Schaden- und Kostenentwicklung anpassen, um das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis von Versicherungsschutz und Prämie wiederherzustellen. Dabei sind die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik zu berücksichtigen.
Kann die Anpassung auch zu einer Senkung führen?
Ja. Mit einer Anpassung kann sowohl eine Verminderung als auch eine Erhöhung des Tarifes verbunden sein. Bei einer Erhöhung darf höchstens bis zur Höhe der Tarifprämie im Neugeschäft für vergleichbaren Versicherungsschutz angehoben werden.
Ab wann gilt eine Beitragsanpassung?
Die Änderungen werden mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode wirksam. Wurde Ratenzahlung der Jahresprämie vereinbart, gilt die jeweilige Hauptfälligkeit als maßgeblicher Zeitpunkt.
Welche Rechte hat der Versicherungsnehmer bei einer Beitragserhöhung?
Die Erhöhung wird spätestens einen Monat vor Wirksamwerden mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag innerhalb eines Monats nach der Mitteilung kündigen – frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens – oder die Umstellung auf Neugeschäftstarif und Neugeschäftsbedingungen verlangen.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung Classic 2026