Bei der Fahrradversicherung der Ammerländer Versicherung VVaG wird eine Folgeprämie zum vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig; sie gilt als rechtzeitig gezahlt, wenn die Zahlung innerhalb des angegebenen Zeitraums bewirkt ist. Bleibt die Zahlung aus, kann der Versicherer Verzugsschaden verlangen, nach einer Mahnung mit mindestens zweiwöchiger Frist leistungsfrei werden und den Vertrag fristlos kündigen – und wie eine spätere Zahlung die Kündigung wieder unwirksam machen kann.
Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des Zeitraums bewirkt ist, der im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegeben ist.
Schadenersatz bei Verzug
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung
Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) zur Zahlung auffordern. Dabei kann er eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung).
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert. Außerdem muss er auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht – hinweisen, die sich aus der nicht fristgerechten Zahlung ergeben.
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung der Prämie, der Zinsen oder der Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
Zahlung der Prämie nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung die Zahlung leistet. Ist die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden, gilt hierfür ein Monat nach Fristablauf. Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers bleibt unberührt.
Was bedeutet das konkret?
Die Folgeprämie muss zum vereinbarten Zeitpunkt gezahlt werden; als rechtzeitig gilt die Zahlung innerhalb des in Versicherungsschein oder Prämienrechnung genannten Zeitraums. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht, kann der Versicherer den entstandenen Verzugsschaden verlangen und mit einer Mahnung eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Versicherer leistungsfrei werden und den Vertrag fristlos kündigen. Zahlt der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder nach Fristablauf, wird die Kündigung unwirksam – die Leistungsfreiheit bleibt davon jedoch unberührt.
Häufige Fragen
Wann ist die Zahlung einer Folgeprämie rechtzeitig?
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des Zeitraums bewirkt ist, der im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegeben ist. Fällig wird die Folgeprämie zum vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode.
Welche Frist gilt bei einer Mahnung wegen nicht gezahlter Folgeprämie?
Der Versicherer kann in Textform zur Zahlung auffordern und dabei eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn die rückständigen Beträge einzeln beziffert werden und auf die Rechtsfolgen Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht hingewiesen wird.
Was passiert, wenn nach Ablauf der Mahnfrist ein Versicherungsfall eintritt?
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung von Prämie, Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer von der Leistungspflicht frei.
Kann eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs wieder unwirksam werden?
Ja. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung zahlt – oder, wenn die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden war, innerhalb eines Monats nach Fristablauf. Die Leistungsfreiheit des Versicherers bleibt davon jedoch unberührt.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung Classic 2026