Bei der Ammerländer Versicherung VVaG mit ihrer Fahrrad-Sparte besteht der Aufsichtsrat aus mindestens drei und höchstens sechs Vereinsmitgliedern, die von der Mitgliedervertreterversammlung gewählt werden. Geregelt sind außerdem Amtszeit, Ersatzwahl bei vorzeitigem Ausscheiden, die Wahl von Vorsitzendem und Stellvertreter, die Beschlussfähigkeit sowie der Anspruch der Mitglieder auf eine Vergütung.
Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und höchstens sechs Personen. Diese müssen Mitglieder des Vereins sein. Sie werden von der Mitgliedervertreterversammlung gewählt. Ihre Amtszeit dauert bis zum Ende der Mitgliedervertreterversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird dabei nicht mitgerechnet. Eine Wiederwahl ist zulässig. Für alle Aufsichtsratsmitglieder wird nur ein Ersatzmitglied gewählt.
Scheiden Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, so muss nur dann eine außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung zur Ersatzwahl einberufen werden, wenn weniger als drei Aufsichtsratsmitglieder vorhanden sind. In diesem Fall dauert die Amtszeit des Ersatzmitgliedes so lange, wie das Amt des Ausgeschiedenen gedauert hätte, an dessen Stelle es getreten ist.
Der Aufsichtsrat wählt in der ersten Aufsichtsratssitzung, die auf die Mitgliedervertreterversammlung folgt, aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
Der Aufsichtsrat versammelt sich zu seinen Sitzungen durch schriftliche Einladung des Vorsitzenden. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende. Die Sitzungen des Aufsichtsrates finden statt, so oft die Geschäfte es erfordern. Der Aufsichtsrat soll einmal im Kalendervierteljahr zusammentreten, er muss einmal im Kalenderhalbjahr zusammentreten. Die Einberufung muss unverzüglich erfolgen, wenn der Vorstand oder ein Aufsichtsratsmitglied dies verlangt. Die Sitzung hat binnen zwei Wochen nach Einberufung stattzufinden.
Der Vorsitzende des Vorstandes oder einzelne Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Aufsichtsrates auf Aufforderung oder Einladung teil.
Willenserklärungen des Aufsichtsrates erfolgen durch den Vorsitzenden. Über Willenserklärungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist von den anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnen.
Die Aufsichtsratsmitglieder haben Anspruch auf eine Vergütung und die Erstattung von Barauslagen. Die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliedervertreterversammlung festgesetzt.
Was bedeutet das konkret?
Der Aufsichtsrat setzt sich aus drei bis sechs Vereinsmitgliedern zusammen, die von der Mitgliedervertreterversammlung gewählt werden und deren Amtszeit bis zur Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl reicht. Scheidet jemand vorzeitig aus, ist eine außerordentliche Versammlung zur Ersatzwahl nur nötig, wenn weniger als drei Mitglieder übrig sind. Der Aufsichtsrat wählt einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, tagt regelmäßig und ist ab drei anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Die Mitglieder erhalten eine von der Mitgliedervertreterversammlung festgesetzte Vergütung sowie ihre Barauslagen erstattet.
Häufige Fragen
Wie viele Mitglieder hat der Aufsichtsrat?
Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und höchstens sechs Personen, die Mitglieder des Vereins sein müssen.
Wann ist der Aufsichtsrat beschlussfähig?
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Wie oft muss der Aufsichtsrat tagen?
Er soll einmal im Kalendervierteljahr und muss mindestens einmal im Kalenderhalbjahr zusammentreten. Verlangt der Vorstand oder ein Aufsichtsratsmitglied eine Sitzung, muss unverzüglich einberufen werden und die Sitzung binnen zwei Wochen stattfinden.
Erhalten Aufsichtsratsmitglieder eine Vergütung?
Ja, sie haben Anspruch auf eine Vergütung und die Erstattung von Barauslagen. Die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliedervertreterversammlung festgesetzt.
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