Wer bei der Ammerländer Versicherung VVaG ein Fahrrad versichert, muss es bei Nichtnutzung mit einem verkehrsüblichen Schloss sichern, in ordnungsgemäßem Zustand halten und im Schadenfall den Diebstahl oder die Beschädigung unverzüglich melden sowie Rechnungen und Nachweise einreichen. Wer diese Obliegenheiten verletzt, riskiert je nach Verschulden eine Kürzung oder den vollständigen Verlust der Leistung.
Vor Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet:
- das versicherte Fahrrad jederzeit mit einem verkehrsüblichen Schloss zu sichern, wenn es nicht zur Fortbewegung genutzt wird. Bei Unterbringung in einem ausschließlich selbstgenutzten verschlossenen Gebäude, Raum oder Schuppen entfällt die Verschlussvorschrift. Das gilt jedoch nicht, wenn die Verschlussvorrichtung des Gebäudes, Raums oder Schuppens eine Sicherung ist, die durch bloßes Abschrauben oder Demontieren ohne erheblichen Aufwand überwunden werden kann.
- das versicherte Fahrrad jederzeit nach Vorgabe des Herstellers in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten.
- einen fest verbauten GPS-Tracker im Rahmen, Lenker, Antriebssystem oder in der Software – sofern vorhanden – jederzeit in einem ordnungsgemäßen Zustand sowie den Ortungsdienst betriebsbereit zu halten.
- das versicherte Fahrrad, wenn es keine Rahmennummer hat, bei der Polizei, beim Fachhändler oder beim Allgemeinen Deutschen Fahrrad Club e. V. (ADFC) codieren zu lassen.
- einen höherwertigen Austausch von fest mit dem Fahrrad verbundenen und zur Funktion des Fahrrades gehörenden Teilen dem Versicherer anzuzeigen und in der Versicherungssumme zu berücksichtigen.
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherungsnehmer hat nach Eintritt des Versicherungsfalles:
- dem Versicherer den Schadeneintritt unverzüglich – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen.
- im Falle von Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, Teilediebstahl oder Totalschaden die Rechnung für das versicherte Fahrrad und gegebenenfalls fest montierter Anbauteile einzureichen.
- Schäden durch strafbare Handlungen sowie infolge von Brand oder Explosion unverzüglich der nächsten zuständigen oder erreichbaren Polizeidienststelle anzuzeigen und den Versicherer bei der Polizei im Schadenprotokoll anzugeben.
- bei Reparaturen aufgrund von Beschädigungen die entsprechende Rechnung der Fahrradwerkstatt einzureichen. Die Rechnung muss Angaben zum versicherten Fahrrad enthalten, wie zum Beispiel Marke, Typ und Rahmennummer. Bei Reparaturkosten, die voraussichtlich 500,- EURO übersteigen, ist dem Versicherer vor Ausführung der Reparatur ein Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen. Bis zum Abschluss der Schadenregulierung ist das beschädigte Fahrrad beziehungsweise sind die beschädigten Teile zur Besichtigung aufzubewahren.
- Schäden am aufgegebenen Fahrrad unverzüglich dem Beförderungsunternehmen zu melden. Entsprechende Bescheinigungen sind vorzulegen.
- dem Versicherer auf Verlangen jede Auskunft in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist. Außerdem ist jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten.
- alles zu vermeiden, was zu unnötigen Kosten führen könnte (Schadenminderungspflicht).
Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vor oder nach Eintritt des Versicherungsfalles vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Was bedeutet das konkret?
Bevor überhaupt ein Schaden eintritt, muss der Versicherungsnehmer sein Fahrrad bei Nichtnutzung abschließen, es gut in Schuss halten, einen vorhandenen GPS-Tracker funktionsfähig halten, ein Rad ohne Rahmennummer codieren lassen und höherwertige Umbauten melden. Nach einem Schaden gilt: den Fall sofort melden, Rechnungen und Nachweise vorlegen, Straftaten und Brand-/Explosionsschäden bei der Polizei anzeigen und bei teuren Reparaturen vorab einen Kostenvoranschlag genehmigen lassen. Werden solche Pflichten verletzt, kann der Versicherer den Vertrag kündigen und je nach Verschulden die Leistung kürzen oder ganz verweigern.
Häufige Fragen
Muss ich mein Fahrrad abschließen, auch wenn es im eigenen Schuppen steht?
In einem ausschließlich selbstgenutzten verschlossenen Gebäude, Raum oder Schuppen entfällt die Pflicht, das Rad mit einem verkehrsüblichen Schloss zu sichern. Das gilt allerdings nicht, wenn die Verschlussvorrichtung dieses Gebäudes, Raums oder Schuppens durch bloßes Abschrauben oder Demontieren ohne erheblichen Aufwand überwunden werden kann.
Was muss ich tun, wenn mein Fahrrad gestohlen wird?
Sie müssen den Schadeneintritt unverzüglich – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – dem Versicherer anzeigen und die Rechnung für das versicherte Fahrrad sowie gegebenenfalls fest montierter Anbauteile einreichen. Da ein Diebstahl eine strafbare Handlung ist, muss er zudem unverzüglich bei der nächsten zuständigen oder erreichbaren Polizeidienststelle angezeigt und der Versicherer im Schadenprotokoll angegeben werden.
Brauche ich vor einer Reparatur eine Genehmigung des Versicherers?
Bei Reparaturkosten, die voraussichtlich 500,- EURO übersteigen, müssen Sie dem Versicherer vor Ausführung der Reparatur einen Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorlegen. Zudem ist das beschädigte Fahrrad bzw. sind die beschädigten Teile bis zum Abschluss der Schadenregulierung zur Besichtigung aufzubewahren.
Welche Folgen hat es, wenn ich eine Obliegenheit verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer von der Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf er die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen, wobei der Versicherungsnehmer das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit beweisen muss. Außerdem kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Kenntnis fristlos kündigen.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung Classic 2026