Bei der Ammerländer Versicherung VVaG in der Fahrradversicherung ersetzt der Versicherer beschädigtes oder zerstörtes Fahrradzubehör und gepäck, wenn dieses während des Gebrauchs durch eine Straftat, einen Fahrrad- oder Transportmittelunfall oder Feuer betroffen ist und auf dem Rad transportiert oder daran angebracht war. Auch Helme, Kleidung und Schlösser sind unter bestimmten Voraussetzungen erfasst, während Schäden durch Vergessen, Liegenlassen oder längeres Abstellen ausgeschlossen bleiben.
Wird während des Gebrauchs des versicherten Fahrrades Fahrradzubehör und -gepäck beschädigt oder zerstört, leistet der Versicherer hierfür eine Entschädigung. Voraussetzung ist, dass die Beschädigung oder Zerstörung durch eine der folgenden Ursachen eintritt:
- die Straftat eines Dritten;
- einen Unfall mit dem versicherten Fahrrad;
- einen Unfall des Transportmittels (gilt nicht für aufgegebenes Fahrradzubehör und -gepäck);
- Feuer.
Der Versicherer leistet, sofern Zubehör und Gepäck auf dem versicherten Fahrrad transportiert wurden oder daran angebracht waren. Darüber hinaus werden Helme und Kleidung auch dann erstattet, wenn sie während der Nutzung des versicherten Rades beschädigt oder zerstört werden.
Kommen Fahrradzubehör und -gepäck während des Gebrauchs des versicherten Fahrrades durch die Straftat eines Dritten abhanden, leistet der Versicherer hierfür eine Entschädigung. Darüber hinaus werden Schlösser auch dann erstattet, wenn sie nach Gebrauch des Rades zu dessen Verschluss genutzt werden.
Nicht versichert sind Schäden durch Vergessen, Liegen-, Hängen-, Stehenlassen oder Verlieren.
Zusätzlich nicht versichert sind Schäden, die während einer nicht vorübergehenden Unterbrechung des Gebrauchs des versicherten Fahrrades eintreten. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn das Fahrrad über Nacht abgestellt wird und eine Wiederaufnahme des Gebrauchs erst am nächsten Tag vorgesehen ist.
Was bedeutet das konkret?
Beschädigtes oder zerstörtes Fahrradzubehör und -gepäck wird ersetzt, wenn der Schaden während der Nutzung des Rades durch eine Straftat, einen Fahrradunfall, einen Transportmittelunfall oder Feuer entsteht und die Sachen auf dem Rad transportiert wurden oder daran angebracht waren. Helme und Kleidung sind während der Fahrradnutzung mitversichert, Schlösser auch dann, wenn sie zum Verschließen des Rades genutzt werden. Gestohlenes Zubehör und Gepäck ist bei einer Straftat abgesichert. Nicht gezahlt wird bei Vergessen, Liegen- oder Stehenlassen, Verlieren sowie bei Schäden während längerer Gebrauchsunterbrechungen wie dem Abstellen über Nacht.
Häufige Fragen
Wann wird beschädigtes Fahrradzubehör ersetzt?
Der Versicherer leistet, wenn Zubehör und Gepäck während des Gebrauchs des Rades durch die Straftat eines Dritten, einen Unfall mit dem Fahrrad, einen Unfall des Transportmittels oder Feuer beschädigt oder zerstört werden. Voraussetzung ist, dass die Sachen auf dem Rad transportiert wurden oder daran angebracht waren. Bei einem Unfall des Transportmittels gilt dies nicht für aufgegebenes Zubehör und Gepäck.
Sind Helm, Kleidung und Schlösser mitversichert?
Helme und Kleidung werden auch dann erstattet, wenn sie während der Nutzung des versicherten Rades beschädigt oder zerstört werden. Schlösser werden zusätzlich dann erstattet, wenn sie nach Gebrauch des Rades zu dessen Verschluss genutzt werden.
Wird auch gestohlenes Fahrradzubehör ersetzt?
Ja, wenn Fahrradzubehör und -gepäck während des Gebrauchs des versicherten Fahrrades durch die Straftat eines Dritten abhandenkommen, leistet der Versicherer hierfür eine Entschädigung.
Welche Schäden sind nicht versichert?
Nicht versichert sind Schäden durch Vergessen, Liegen-, Hängen-, Stehenlassen oder Verlieren. Ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden, die während einer nicht vorübergehenden Unterbrechung des Gebrauchs eintreten, etwa wenn das Fahrrad über Nacht abgestellt wird und der Gebrauch erst am nächsten Tag wieder vorgesehen ist.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung Classic 2026