Bei der Wohngebäudeversicherung der Ammerländer wird eine Folgeprämie zum vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig und gilt als rechtzeitig gezahlt, wenn sie innerhalb der im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung genannten Frist erfolgt. Bleibt die Zahlung aus, kann der Versicherer eine Mahnung mit einer Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen versenden – mit den Folgen Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht, wenn danach weiterhin Verzug besteht.
Fälligkeit
Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist.
Schadenersatz bei Verzug
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung
Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) zur Zahlung auffordern. Dabei kann er eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert. Außerdem muss er auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht – aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweisen.
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung der Prämie, der Zinsen oder der Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
Zahlung der Prämie nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung die Zahlung leistet. Wurde die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden, gilt hierfür ein Monat nach Fristablauf. Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers bleibt davon unberührt.
Was bedeutet das konkret?
Die Folgeprämie muss zum vereinbarten Zeitpunkt gezahlt werden; maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist die im Versicherungsschein oder in der Rechnung genannte Frist. Zahlt man verspätet, kann der Versicherer Ersatz des Verzugsschadens verlangen und in Textform mahnen, verbunden mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Bleibt die Zahlung danach aus, kann der Versicherer im Schadenfall leistungsfrei sein und den Vertrag fristlos kündigen. Die Kündigung wird jedoch unwirksam, wenn innerhalb eines Monats gezahlt wird.
Häufige Fragen
Wann gilt die Folgeprämie als rechtzeitig gezahlt?
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist. Fällig wird die Folgeprämie zum vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode.
Welche Frist muss eine Mahnung des Versicherers mindestens enthalten?
Der Versicherer muss in der Mahnung eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung setzen. Zudem muss er die rückständigen Beträge für Prämie, Zinsen und Kosten je Vertrag im Einzelnen beziffern und auf die Rechtsfolgen Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht hinweisen.
Was passiert, wenn ich nach der Mahnung immer noch nicht zahle und ein Schaden eintritt?
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und besteht zu diesem Zeitpunkt Verzug bei Prämie, Zinsen oder Kosten, ist der Versicherer von der Leistungspflicht frei. Zusätzlich kann er den Vertrag fristlos mit sofortiger Wirkung kündigen.
Kann ich eine ausgesprochene Kündigung noch abwenden?
Ja, die Kündigung wird unwirksam, wenn Sie innerhalb eines Monats nach der Kündigung zahlen. War die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden, gilt ein Monat nach Fristablauf. Die Leistungsfreiheit des Versicherers bleibt davon allerdings unberührt.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung Exclusiv 2022