Wer als Versicherungsnehmer bei der Ammerländer eine Wohngebäudeversicherung im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten abschließt, sollte wissen, dass allein der Versicherungsnehmer die Rechte aus dem Vertrag ausüben kann – auch dann, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. Ebenso geregelt sind die Voraussetzungen für die Auszahlung der Entschädigung sowie die Frage, wann die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten mitzählen.
Rechte aus dem Vertrag
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen.
Die Rechte aus diesem Vertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben, nicht auch der Versicherte. Das gilt selbst dann, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
Zahlung der Entschädigung
Vor der Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer kann der Versicherer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
Kenntnis und Verhalten
Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn
- der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder
- ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
Was bedeutet das konkret?
Bei einer Versicherung für fremde Rechnung schließt der Versicherungsnehmer den Vertrag im eigenen Namen ab, versichert damit aber das Interesse eines Dritten (des Versicherten). Die Rechte aus dem Vertrag stehen allein dem Versicherungsnehmer zu, nicht dem Versicherten – auch wenn dieser den Versicherungsschein hat. Für die Auszahlung der Entschädigung ist das Zusammenspiel der Zustimmungen zwischen beiden Seiten geregelt. Zudem wird festgelegt, in welchen Fällen neben dem Verhalten des Versicherungsnehmers auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten eine Rolle spielen.
Häufige Fragen
Wer darf die Rechte aus einem Vertrag ausüben, der für einen Dritten abgeschlossen wurde?
Nur der Versicherungsnehmer darf die Rechte aus dem Vertrag ausüben, nicht der Versicherte. Das gilt auch dann, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
Kann der Versicherte selbst die Auszahlung der Entschädigung verlangen?
Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. Umgekehrt kann der Versicherer vor der Zahlung an den Versicherungsnehmer den Nachweis der Zustimmung des Versicherten verlangen.
Zählt bei der Versicherung für fremde Rechnung auch das Verhalten des Versicherten?
Ja, soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers rechtlich von Bedeutung sind, werden auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten berücksichtigt. Für sein eigenes Interesse muss sich der Versicherungsnehmer das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten aber nur zurechnen lassen, wenn dieser sein Repräsentant ist.
Wann spielt die Kenntnis des Versicherten keine Rolle?
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen wurde oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung durch den Versicherungsnehmer nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung Exclusiv 2022