Bei der Wohngebäudeversicherung der Ammerländer werden Aufwendungen erstattet, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder auf Weisung des Versicherers vornimmt – selbst dann, wenn sie erfolglos bleiben. Auch Kosten zur Ermittlung und Feststellung eines ersatzpflichtigen Schadens werden bis zur vereinbarten Höhe übernommen, während Leistungen der Feuerwehr im öffentlichen Interesse ausgenommen sind.
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
Versichert sind Aufwendungen – auch erfolglose –, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte. Ebenso versichert sind Aufwendungen, die er auf Weisung des Versicherers macht.
Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen geltend, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, leistet der Versicherer den Aufwendungsersatz nur, wenn:
- diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder
- die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz entsprechend kürzen.
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren.
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz entsprechend kürzen.
Was bedeutet das konkret?
Wer im Schadenfall etwas unternimmt, um den Schaden abzuwenden oder kleiner zu halten, bekommt diese Kosten ersetzt – auch dann, wenn die Maßnahme letztlich nichts gebracht hat, sofern sie angemessen erschien oder vom Versicherer angeordnet wurde. Bei Aufwendungen für einen erst noch drohenden Versicherungsfall zahlt der Versicherer allerdings nur, wenn diese im Nachhinein verhältnismäßig und erfolgreich waren oder auf seine Weisung hin erfolgten. Zusätzlich werden Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines ersatzpflichtigen Schadens bis zur vereinbarten Höhe übernommen. Leistungen der Feuerwehr und anderer öffentlich verpflichteter Stellen sind davon ausgenommen.
Häufige Fragen
Werden auch erfolglose Rettungsmaßnahmen bezahlt?
Ja. Versichert sind Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens auch dann, wenn sie erfolglos bleiben, sofern der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte oder sie auf Weisung des Versicherers erfolgten.
Was gilt, wenn ich Kosten aufwende, um einen erst drohenden Schaden abzuwenden?
Bei einem unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall zahlt der Versicherer den Aufwendungsersatz nur, wenn die Aufwendungen bei nachträglicher objektiver Betrachtung verhältnismäßig und erfolgreich waren oder wenn sie auf Weisung des Versicherers erfolgten.
Übernimmt der Versicherer die Kosten für die Feuerwehr?
Nein. Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
Werden Kosten für einen Sachverständigen erstattet?
Kosten für einen hinzugezogenen Sachverständigen oder Beistand werden nur ersetzt, soweit der Versicherungsnehmer zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer dazu aufgefordert wurde.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung Exclusiv 2022