Wird ein versichertes Wohngebäude verkauft, geht der Wohngebäudeschutz der Ammerländer automatisch auf den Käufer über, sobald dieser als Eigentümer eingetragen ist – bei Immobilien mit dem Datum des Grundbucheintrags. Veräußerer und Erwerber haften für die Prämie der laufenden Versicherungsperiode als Gesamtschuldner, und beide Seiten haben besondere Kündigungsrechte. Zudem muss die Veräußerung dem Versicherer unverzüglich angezeigt werden, sonst kann die Leistungspflicht entfallen.
Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
Veräußert der Versicherungsnehmer die versicherte Sache, so tritt der Erwerber an dessen Stelle. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eigentumsübergangs; bei Immobilien ist dies das Datum des Grundbucheintrages. Der Erwerber übernimmt für die Dauer seines Eigentums die aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers.
Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie als Gesamtschuldner. Dies gilt für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintritts des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt.
Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
Kündigungsrechte
Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) zu kündigen. Möglich ist die Kündigung
- mit sofortiger Wirkung oder
- zum Ende der laufenden Versicherungsperiode.
Das Kündigungsrecht des Erwerbers erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausgeübt wird. Hatte der Erwerber keine Kenntnis vom Bestehen der Versicherung, erlischt das Recht innerhalb eines Monats ab Erlangung dieser Kenntnis.
Im Falle der Kündigung durch den Versicherer oder durch den Erwerber haftet der Veräußerer allein für die Zahlung der Prämie.
Anzeigepflichten
Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) anzuzeigen.
Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn beide folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Versicherungsfall tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen.
- Der Versicherer weist nach, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Abweichend davon ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:
- Dem Versicherer war die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.
- Zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles war die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und er hat nicht gekündigt.
Was bedeutet das konkret?
Wer ein versichertes Wohngebäude verkauft, übergibt die Versicherung an den Käufer, der ab dem Eigentumsübergang – bei Immobilien mit dem Grundbucheintrag – in alle Rechte und Pflichten eintritt. Für die Prämie der laufenden Periode haften Verkäufer und Käufer gemeinsam. Sowohl der Versicherer als auch der Erwerber können den Vertrag innerhalb bestimmter Fristen kündigen. Außerdem muss der Verkauf dem Versicherer unverzüglich in Textform gemeldet werden, sonst kann unter bestimmten Bedingungen die Leistung entfallen.
Häufige Fragen
Was passiert mit der Wohngebäudeversicherung, wenn ich mein Haus verkaufe?
Zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs – bei Immobilien das Datum des Grundbucheintrages – tritt der Erwerber an die Stelle des Versicherungsnehmers und übernimmt für die Dauer seines Eigentums dessen Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis.
Wer muss die Prämie nach dem Verkauf zahlen?
Veräußerer und Erwerber haften als Gesamtschuldner für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintritts des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt. Wird nach der Veräußerung durch den Versicherer oder den Erwerber gekündigt, haftet der Veräußerer allein für die Prämienzahlung.
Welche Kündigungsrechte haben Käufer und Versicherer?
Der Versicherer kann dem Erwerber mit einer Frist von einem Monat kündigen; dieses Recht erlischt einen Monat nach Kenntnis von der Veräußerung. Der Erwerber kann in Textform mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode kündigen; sein Recht erlischt einen Monat nach dem Erwerb bzw. nach Kenntnis vom Bestehen der Versicherung.
Was passiert, wenn der Verkauf nicht gemeldet wird?
Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen. Unterbleibt dies, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall mehr als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und er nachweist, dass er den Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung Exclusiv 2022