Wenn nach einem Schaden am Wohngebäude neue gesetzliche Vorschriften einen teureren Wiederaufbau erzwingen, übernimmt die Ammerländer in der Wohngebäudeversicherung die dadurch entstehenden Mehrkosten. Erstattet werden auch Preissteigerungen bei unverzüglicher Wiederherstellung, während Mehrkosten durch Betriebsbeschränkungen, Kapitalmangel oder fristgebundene behördliche Auflagen ausgeschlossen sind.
Der Versicherer ersetzt die tatsächlich entstandenen Mehrkosten, die durch Veränderungen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Gesetze und Verordnungen) entstehen. Voraussetzung ist, dass diese Vorschriften zwischen der Errichtung beziehungsweise der letztmaligen genehmigungspflichtigen Baumaßnahme am betroffenen Gebäudeteil und dem Versicherungsfall in Kraft getreten sind.
Darf die Wiederherstellung der versicherten, vom Schaden betroffenen Sachen aufgrund behördlicher Wiederaufbaubeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen, werden die dadurch entstehenden Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei einer Wiederherstellung an der bisherigen Stelle entstanden wären.
Der Ersatz von Mehrkosten beschränkt sich auf die tatsächlich vom Schaden betroffenen Gebäudeteile.
Ist das Gebäude zum Zeitwert versichert, werden die Mehrkosten im Verhältnis des versicherten Zeitwerts zum aktuellen Neubauwert erstattet.
Definitionen
Mehrkosten im Sinne dieser Vorschrift ergeben sich aus der Differenz zwischen dem Aufwand für die Wiederherstellung in gleicher Art und Güte und dem Aufwand zum Zeitpunkt der Wiederherstellung, der unter Berücksichtigung der oben genannten Regelungen entstehen wird.
Ausschlüsse
Nicht versichert sind Mehrkosten infolge von:
- Betriebsbeschränkungen,
- Kapitalmangel,
- behördlichen Auflagen, die mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden,
- behördlichen Wiederherstellungsbeschränkungen, die es untersagen, verwertbare Reste der versicherten, vom Schaden betroffenen Sachen zu verwerten.
Wird vor Eintritt des Versicherungsfalles auf der Grundlage bestehender Gesetze und Verordnungen durch eine darin ausgewiesene Frist der Bestandsschutz außer Kraft gesetzt oder die Nutzung des Gebäudes ganz oder teilweise untersagt, sind die hierdurch entstehenden Mehrkosten nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Das gilt auch, wenn die zuständige Behörde noch keinen entsprechenden Verwaltungsakt erlassen hat.
Preissteigerungen
Der Versicherer ersetzt auch Preissteigerungen, die im Zuge der Wiederherstellung entstehen. Voraussetzung ist, dass ihre Ursache in der Zeit zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der unverzüglichen Wiederherstellung liegt und dass für sie nicht gleichzeitig eine Preisdifferenzversicherung besteht. Veranlasst der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung nicht unverzüglich, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung entstanden wären.
Gesondert versicherbar
Abweichend vom Ausschluss zu behördlichen Wiederherstellungsbeschränkungen sind bei der Anrechnung des Wertes wieder verwertbarer Reste versicherter und vom Schaden betroffener Sachen behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen zu berücksichtigen. Die Entschädigung ist jedoch begrenzt auf den Betrag, der sich vertragsgemäß ergeben würde, wenn die versicherte und vom Schaden betroffene Sache zerstört worden wäre, gekürzt um den Altmaterialwert abzüglich der Aufräumungs- und Abbruchkosten.
Was bedeutet das konkret?
Wenn nach einem Schaden neue gesetzliche Auflagen den Wiederaufbau des Gebäudes verteuern, übernimmt der Versicherer diese zusätzlichen Kosten – allerdings nur für die tatsächlich beschädigten Gebäudeteile und begrenzt auf den Aufwand, der auch am bisherigen Standort entstanden wäre. Bei Zeitwertversicherung wird anteilig erstattet. Nicht ersetzt werden Mehrkosten etwa durch Betriebsbeschränkungen, Kapitalmangel oder bereits vor dem Schaden erteilte behördliche Auflagen. Preissteigerungen während einer unverzüglichen Wiederherstellung sind mitversichert.
Häufige Fragen
Wann übernimmt die Versicherung Mehrkosten durch geänderte Gesetze?
Ersetzt werden tatsächlich entstandene Mehrkosten durch Änderungen öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die zwischen der Errichtung beziehungsweise der letzten genehmigungspflichtigen Baumaßnahme am betroffenen Gebäudeteil und dem Versicherungsfall in Kraft getreten sind.
Was passiert, wenn das Gebäude nur an anderer Stelle wieder aufgebaut werden darf?
Muss die Wiederherstellung aufgrund behördlicher Wiederaufbaubeschränkungen an anderer Stelle erfolgen, werden die dadurch entstehenden Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei einem Wiederaufbau an der bisherigen Stelle entstanden wären.
Welche Mehrkosten sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Nicht versichert sind Mehrkosten durch Betriebsbeschränkungen, Kapitalmangel, behördliche Auflagen, die mit Fristsetzung vor dem Versicherungsfall erteilt wurden, sowie behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die die Verwertung verwertbarer Reste untersagen.
Werden Preissteigerungen während des Wiederaufbaus erstattet?
Ja, Preissteigerungen im Zuge der Wiederherstellung werden ersetzt, wenn ihre Ursache zwischen dem Versicherungsfall und der unverzüglichen Wiederherstellung liegt und keine Preisdifferenzversicherung besteht. Bei nicht unverzüglicher Wiederherstellung werden sie nur bis zu dem Umfang ersetzt, der bei unverzüglicher Wiederherstellung angefallen wäre.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung Allgemeine 2012