Bei der Wohngebäudeversicherung der Ammerländer geht ein Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten auf den Versicherer über, sobald dieser den Schaden ersetzt hat – allerdings nie zum Nachteil des Versicherungsnehmers und grundsätzlich nicht gegen Personen aus der häuslichen Gemeinschaft. Zugleich muss der Versicherungsnehmer seine Ersatzansprüche form- und fristgerecht sichern und bei deren Durchsetzung mitwirken, sonst drohen Leistungskürzungen.
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden. Ausgenommen ist der Fall, dass diese Person den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren. Nach dem Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer hat er außerdem bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer mitzuwirken, soweit dies erforderlich ist.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann.
Bei einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Was bedeutet das konkret?
Hat der Versicherungsnehmer nach einem Schaden einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht dieser Anspruch in dem Umfang auf den Versicherer über, in dem dieser den Schaden bezahlt. Der Versicherungsnehmer soll dadurch nicht schlechter gestellt werden, und gegen Personen aus seiner häuslichen Gemeinschaft wird der Übergang nur bei vorsätzlicher Schadensverursachung geltend gemacht. Der Versicherungsnehmer muss seine Ansprüche form- und fristgerecht sichern und bei der Durchsetzung mitwirken. Verletzt er diese Pflicht, kann der Versicherer seine Leistung kürzen oder verweigern.
Häufige Fragen
Was passiert mit meinem Anspruch gegen den Schadensverursacher, wenn der Versicherer zahlt?
Der Ersatzanspruch gegen den Dritten geht auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt. Dabei darf der Übergang nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
Geht der Anspruch auch über, wenn der Schaden von einem Mitbewohner verursacht wurde?
Richtet sich der Anspruch gegen eine Person, mit der der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden. Ausnahme: Diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
Welche Pflichten habe ich zur Sicherung von Ersatzansprüchen?
Der Versicherungsnehmer muss seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften wahren und nach dem Übergang bei der Durchsetzung durch den Versicherer mitwirken, soweit erforderlich.
Welche Folgen hat es, wenn ich diese Pflichten verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als er dadurch keinen Ersatz vom Dritten erhalten kann. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf er die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen; der Versicherungsnehmer muss beweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung Allgemeine 2012