Ansprüche aus dem Wohngebäude-Versicherungsvertrag der Ammerländer verjähren nach drei Jahren, wobei die Frist mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den maßgeblichen Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Ist ein Anspruch beim Versicherer angemeldet, wird die Zeit bis zur mitgeteilten Entscheidung nicht mitgerechnet.
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem folgende Voraussetzungen zusammentreffen:
- Der Anspruch ist entstanden.
- Der Gläubiger hat von den Umständen, die den Anspruch begründen, und von der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder hätte diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssen.
Wurde ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet, zählt bei der Fristberechnung ein bestimmter Zeitraum nicht mit: nämlich die Zeit zwischen der Anmeldung und dem Zugang der Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller. Die Entscheidung muss in Textform mitgeteilt werden (zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief).
Was bedeutet das konkret?
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag müssen innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden, sonst verjähren sie. Die Frist läuft ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte von den wichtigen Umständen und dem Schuldner wusste oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte wissen müssen. Ist der Anspruch beim Versicherer angemeldet, wird die Wartezeit bis zur schriftlichen oder elektronischen Entscheidung des Versicherers nicht auf die Frist angerechnet.
Häufige Fragen
Wie lange dauert es, bis Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren?
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Ab wann beginnt die Verjährungsfrist zu laufen?
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Was passiert mit der Frist, wenn ich meinen Anspruch beim Versicherer anmelde?
Der Zeitraum zwischen der Anmeldung und dem Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller wird bei der Fristberechnung nicht mitgerechnet.
In welcher Form muss der Versicherer seine Entscheidung mitteilen?
Die Entscheidung des Versicherers muss in Textform mitgeteilt werden, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung Allgemeine 2012