Wer als Versicherungsnehmer in der Wohngebäudeversicherung der Ammerländer den Schaden vorsätzlich verursacht, erhält keine Entschädigung – bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Auch wer nach einem Schaden arglistig über wichtige Tatsachen täuscht, verliert den Anspruch, wobei ein rechtskräftiges Strafurteil den Vorsatz oder Betrug als bewiesen gelten lässt.
Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen täuscht oder zu täuschen versucht, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die genannten Voraussetzungen als bewiesen.
Was bedeutet das konkret?
Verursacht der Versicherungsnehmer den Schaden absichtlich, zahlt der Versicherer nicht. Bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung je nach Schwere des Verschuldens gekürzt werden. Täuscht der Versicherungsnehmer den Versicherer nach dem Schaden arglistig über wichtige Punkte zu Grund oder Höhe der Entschädigung, entfällt der Anspruch ebenfalls. Ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes bzw. Betruges gilt dabei als Beweis für das jeweilige Verhalten.
Häufige Fragen
Zahlt der Versicherer, wenn ich den Schaden absichtlich verursacht habe?
Nein. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Was passiert bei grober Fahrlässigkeit?
Bei grob fahrlässig herbeigeführtem Schaden darf der Versicherer seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen.
Welche Folgen hat es, wenn ich nach dem Schaden falsche Angaben mache?
Täuscht der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für Grund oder Höhe der Entschädigung wichtig sind, oder versucht er dies, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Welche Rolle spielt ein Strafurteil?
Ist der Vorsatz durch rechtskräftiges Strafurteil festgestellt, gilt die vorsätzliche Herbeiführung als bewiesen. Bei einem Urteil wegen Betruges oder Betrugsversuches gelten die Voraussetzungen der arglistigen Täuschung als bewiesen.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung Allgemeine 2012