Wer bei der Ammerländer eine Wohngebäudeversicherung hat, muss Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag grundsätzlich in Textform abgeben, etwa per E-Mail, Telefax oder Brief, sofern das Gesetz keine Schriftform verlangt. Zusätzlich klärt sich, was passiert, wenn eine Anschriften-, Namens- oder Betriebsänderung nicht mitgeteilt wird und wann ein Schreiben des Versicherers dann als zugegangen gilt.
Soweit das Gesetz keine Schriftform verlangt und soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, sind Erklärungen und Anzeigen für den Versicherer in Textform abzugeben. Textform ist zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief. Das gilt für Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet werden oder an die Stelle, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.
Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer eine Änderung seiner Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer Namensänderung, die dem Versicherer nicht angezeigt wurde. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die vorstehenden Bestimmungen zur Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung entsprechend Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Mitteilungen an den Versicherer sollten in Textform erfolgen, also etwa per E-Mail, Fax oder Brief, solange das Gesetz nichts Strengeres verlangt. Sie sollten an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte zuständige Stelle gehen. Wer eine Änderung von Anschrift, Name oder Betriebssitz nicht meldet, muss damit rechnen, dass der Versicherer ein Schreiben an die letzte bekannte Adresse schickt – dieses gilt dann drei Tage nach dem Absenden als zugegangen.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich dem Versicherer etwas mitteilen?
Grundsätzlich in Textform, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief – sofern das Gesetz keine Schriftform verlangt und der Vertrag nichts anderes bestimmt. Die Mitteilungen betreffen das Versicherungsverhältnis und erfolgen unmittelbar gegenüber dem Versicherer.
Wohin soll ich meine Erklärungen und Anzeigen schicken?
An die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die Stelle, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist.
Was passiert, wenn ich meine neue Adresse nicht gemeldet habe?
Dann genügt für eine an den Versicherungsnehmer gerichtete Willenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung als zugegangen. Dasselbe gilt bei einer nicht angezeigten Namensänderung.
Gilt das auch, wenn ich den Sitz meines Gewerbebetriebs verlege?
Ja. Wurde die Versicherung unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen, gelten bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die gleichen Regeln wie bei einer nicht angezeigten Anschriften- oder Namensänderung.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung Allgemeine 2012