Bei der Wohngebäudeversicherung der Ammerländer können Sie Klagen aus dem Versicherungsvertrag nicht nur an den in der Zivilprozessordnung genannten Gerichten erheben, sondern auch am Gericht Ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts. Bei betrieblichen Versicherungen kommt zusätzlich das Gericht am Sitz oder an der Niederlassung des Gewerbebetriebes als Klageort in Betracht.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher Wohnsitz, ist der gewöhnliche Aufenthalt maßgeblich.
Handelt es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung, kann der Versicherungsnehmer seine Ansprüche auch bei dem Gericht geltend machen, das für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständig ist.
Was bedeutet das konkret?
Wenn es zu einem Rechtsstreit aus dem Versicherungsvertrag kommt, stehen dem Versicherungsnehmer mehrere Gerichte zur Auswahl. Neben den allgemeinen Gerichtsständen der Zivilprozessordnung kann er am Gericht seines Wohnsitzes oder – falls es keinen gibt – seines gewöhnlichen Aufenthalts klagen. Bei betrieblichen Versicherungen ist zusätzlich das Gericht am Sitz oder an der Niederlassung des Betriebes zuständig.
Häufige Fragen
Wo kann ich als Versicherungsnehmer eine Klage aus dem Versicherungsvertrag einreichen?
Neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat.
Was gilt, wenn ich keinen festen Wohnsitz habe?
Fehlt ein Wohnsitz, ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Welcher Gerichtsstand gilt bei einer betrieblichen Versicherung?
Bei einer betrieblichen Versicherung kann der Versicherungsnehmer seine Ansprüche auch bei dem Gericht geltend machen, das für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständig ist.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung Allgemeine 2012