Bei der Wohngebäudeversicherung der Ammerländer ersetzt der Versicherer die Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte – auch wenn sie erfolglos bleiben – sowie Kosten für die Ermittlung und Feststellung des Schadens. Für Maßnahmen bei einem unmittelbar bevorstehenden Schaden gelten besondere Voraussetzungen, und für die Feuerwehr sowie andere zur Hilfeleistung verpflichtete Institutionen wird kein Ersatz geleistet.
Versichert sind Aufwendungen – auch erfolglose –, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte. Ebenso versichert sind Aufwendungen, die er auf Weisung des Versicherers macht.
Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen geltend, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, leistet der Versicherer nur unter folgenden Voraussetzungen Aufwendungsersatz:
- Die Aufwendungen waren bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich, oder
- die Aufwendungen erfolgten auf Weisung des Versicherers.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz entsprechend kürzen.
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren.
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch diesen Kostenersatz entsprechend kürzen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein Schaden eintritt oder unmittelbar bevorsteht, ersetzt der Versicherer die Kosten für Maßnahmen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Verringerung des Schadens für nötig halten durfte – bei bereits eingetretenen Schäden auch dann, wenn die Maßnahmen erfolglos bleiben. Erfolgen die Maßnahmen auf Weisung des Versicherers, sind sie besonders geschützt und können sogar über die Versicherungssumme hinaus erstattet werden. Zusätzlich werden Kosten für die Ermittlung und Feststellung des Schadens bis zur vereinbarten Höhe übernommen, während Einsätze von Feuerwehr und anderen im öffentlichen Interesse hilfeleistenden Stellen nicht ersetzt werden.
Häufige Fragen
Werden auch Rettungskosten erstattet, wenn sie den Schaden am Ende gar nicht verhindert haben?
Bei einem bereits eingetretenen Versicherungsfall sind auch erfolglose Aufwendungen versichert, sofern der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte. Bei einem nur unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall wird dagegen nur ersetzt, wenn die Aufwendungen bei nachträglicher objektiver Betrachtung verhältnismäßig und erfolgreich waren – oder wenn sie auf Weisung des Versicherers erfolgten.
Kann der Aufwendungsersatz die Versicherungssumme übersteigen?
Grundsätzlich betragen der Aufwendungsersatz und die sonstige Entschädigung zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. Diese Obergrenze gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Muss ich für Rettungsmaßnahmen erst selbst in Vorleistung gehen?
Nein, der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Werden die Kosten eines Feuerwehreinsatzes übernommen?
Nein, Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichteter Institutionen sind nicht versichert, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung Allgemeine 2012