Wer eine Wohngebäudeversicherung bei der Ammerländer abschließt, muss bis zur Abgabe der Vertragserklärung alle ihm bekannten Gefahrumstände angeben, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Vertragsentschluss erheblich sind. Werden diese Angaben verletzt, kann der Versicherer je nach Verschulden den Vertrag ändern, zurücktreten, kündigen, anfechten oder leistungsfrei werden – wobei Fristen, Hinweispflichten und ein Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers gelten.
Der Versicherungsnehmer muss bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzeigen. Das gilt für die Umstände, nach denen der Versicherer in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn der Versicherer solche Fragen erst nach der Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) stellt.
Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
In dieser Mitteilung der Vertragsänderung muss der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinweisen.
Rücktritt und Leistungsfreiheit
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet. Etwas anderes gilt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass sich die Verletzung der Anzeigepflicht auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Das gilt nicht, wenn der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte.
Ausschluss von Rechten des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung, zum Rücktritt und zur Kündigung sind jeweils ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte.
Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zur Vertragsänderung, zum Rücktritt oder zur Kündigung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei muss er die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und von den Umständen Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
Rechtsfolgenhinweis
Die Rechte zur Vertragsänderung, zum Rücktritt und zur Kündigung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
Vertreter des Versicherungsnehmers
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung, zum Rücktritt und zur Kündigung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
Was bedeutet das konkret?
Vor Vertragsabschluss muss der Versicherungsnehmer alle ihm bekannten Gefahrumstände offenlegen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Wird diese Anzeigepflicht verletzt, hängen die Folgen vom Grad des Verschuldens ab: Der Versicherer kann den Vertrag ändern, zurücktreten, kündigen, ihn wegen Arglist anfechten oder leistungsfrei werden. Dabei gelten Fristen, ein Hinweis auf die Folgen ist Voraussetzung, und der Versicherungsnehmer hat bei bestimmten Vertragsänderungen ein eigenes Kündigungsrecht.
Häufige Fragen
Welche Angaben muss ich vor Abschluss der Wohngebäudeversicherung machen?
Der Versicherungsnehmer muss bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung alle ihm bekannten Gefahrumstände anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Pflicht besteht auch für Fragen, die der Versicherer nach der Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme in Textform stellt.
Was passiert, wenn ich einen Gefahrumstand nicht angezeigt habe?
Je nach Verschulden kann der Versicherer den Vertrag rückwirkend zu anderen Bedingungen anpassen, vom Vertrag zurücktreten, ihn unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen oder ihn bei arglistiger Täuschung anfechten. Bei arglistiger Verletzung ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
Kann ich den Vertrag kündigen, wenn der Versicherer die Bedingungen ändert?
Ja. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Absicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer muss in der Mitteilung auf dieses Kündigungsrecht hinweisen.
Wie lange kann der Versicherer seine Rechte wegen einer Anzeigepflichtverletzung geltend machen?
Die Rechte zur Vertragsänderung, zum Rücktritt und zur Kündigung erlöschen fünf Jahre nach Vertragsschluss; für Versicherungsfälle vor Ablauf dieser Frist gilt das nicht. Bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung beträgt die Frist zehn Jahre. Zusätzlich muss der Versicherer diese Rechte innerhalb eines Monats ab Kenntnis schriftlich geltend machen.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung Allgemeine 2012