Bei der Wohngebäudeversicherung der Ammerländer müssen Versicherungsnehmer bestimmte Pflichten einhalten – vor einem Schaden etwa alle gesetzlichen, behördlichen und vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften, im Schadenfall unter anderem die unverzügliche Anzeige, die Schadenminderung, das Befolgen von Weisungen und die Polizeianzeige bei Straftaten. Wer eine solche Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, riskiert die fristlose Kündigung sowie den vollständigen oder anteiligen Verlust der Entschädigung.
Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:
- die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften
- die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Dafür hat er einen Monat Zeit, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat.
Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls:
- nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;
- dem Versicherer den Schadeneintritt unverzüglich anzuzeigen, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch;
- Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung und -minderung einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch;
- Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung und -minderung zu befolgen, soweit ihm dies zumutbar ist. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;
- Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
- dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
- das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (zum Beispiel durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
- dem Versicherer, soweit möglich, unverzüglich jede Auskunft in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist, sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
- vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.
Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die genannten Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsnehmer hat bestimmte Pflichten (Obliegenheiten) – sowohl vorbeugend vor einem Schaden als auch bei und nach einem Schadenfall. Vorher geht es vor allem um die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften, danach um Dinge wie schnelle Schadenmeldung, Schadenminderung, Polizeianzeige bei Straftaten und die Erteilung von Auskünften. Wer diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, muss mit einer fristlosen Kündigung und mit dem vollständigen oder anteiligen Verlust der Leistung rechnen. In manchen Fällen bleibt der Versicherer aber leistungspflichtig, etwa wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Schaden hatte oder der nötige Hinweis auf die Folgen fehlte.
Häufige Fragen
Welche Pflichten habe ich, bevor ein Schaden eintritt?
Vor Eintritt des Versicherungsfalles müssen Sie alle gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften einhalten und außerdem alle sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten erfüllen.
Was muss ich tun, wenn ein Schaden passiert ist?
Sie müssen den Schaden nach Möglichkeit abwenden oder mindern, ihn dem Versicherer unverzüglich melden, dessen Weisungen einholen und befolgen, Schäden durch Straftaten bei der Polizei anzeigen, ein Verzeichnis abhanden gekommener Sachen einreichen, das Schadenbild bis zur Freigabe unverändert lassen sowie erforderliche Auskünfte in Textform erteilen und angeforderte Belege beibringen.
Was passiert, wenn ich eine Obliegenheit verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer von der Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf er die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen; dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, müssen Sie beweisen. Zusätzlich kann der Versicherer bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung vor dem Schaden den Vertrag innerhalb eines Monats nach Kenntnis fristlos kündigen.
Gibt es Fälle, in denen der Versicherer trotz Obliegenheitsverletzung leisten muss?
Ja. Außer bei Arglist bleibt der Versicherer verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung weder für Eintritt oder Feststellung des Versicherungsfalles noch für Feststellung oder Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Bei einer Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach dem Schaden ist der Versicherer zudem nur dann leistungsfrei, wenn er Sie zuvor in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung Allgemeine 2012