Wer eine Wohngebäudeversicherung der Ammerländer abgeschlossen hat, muss versicherte Sachen wie wasserführende Anlagen, Dächer und außen angebrachte Teile in ordnungsgemäßem Zustand halten, Mängel unverzüglich beseitigen lassen sowie ungenutzte und im Winter unbeheizte Gebäude kontrollieren, absperren und entleeren. Werden diese besonderen Obliegenheiten verletzt, kann der Versicherer kündigen oder ganz oder teilweise leistungsfrei werden.
Der Versicherungsnehmer hat folgende vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten zu erfüllen:
- Die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen, stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen.
- Nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
- In der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
Folgen der Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsnehmer muss das Gebäude und seine Anlagen in gutem Zustand halten und Mängel sofort beheben lassen. Ungenutzte Gebäudeteile müssen ganzjährig regelmäßig kontrolliert und ihre wasserführenden Anlagen abgesperrt und entleert werden. Im Winter sind alle Gebäude entweder ausreichend zu beheizen und zu kontrollieren oder die wasserführenden Anlagen abzusperren und zu entleeren. Wer diese Pflichten verletzt, riskiert die Kündigung des Vertrags oder den ganzen oder teilweisen Verlust der Leistung.
Häufige Fragen
Welche Pflichten habe ich zum Erhalt meines Gebäudes?
Der Versicherungsnehmer muss die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen, stets in ordnungsgemäßem Zustand halten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen lassen.
Was gilt für Gebäude, die nicht genutzt werden?
Nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile müssen zu jeder Jahreszeit genügend häufig kontrolliert werden. Dort sind alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
Was muss ich im Winter beachten?
In der kalten Jahreszeit sind alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und genügend häufig zu kontrollieren. Alternativ sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
Was passiert, wenn ich diese Obliegenheiten verletze?
Bei einer Verletzung der Obliegenheiten ist der Versicherer unter den beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung Allgemeine 2012