Bei der Ammerländer Wohngebäudeversicherung beginnt der Versicherungsschutz grundsätzlich zu dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt, sofern die erste oder einmalige Prämie rechtzeitig gezahlt wird. Wer die Erstprämie nicht unverzüglich zahlt, riskiert einen späteren Beginn des Schutzes, ein Rücktrittsrecht des Versicherers sowie dessen Leistungsfreiheit im Schadenfall.
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Vorbehalten bleiben dabei die Regelungen zum Rücktrittsrecht und zur Leistungsfreiheit.
Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie
Die erste oder einmalige Prämie ist unverzüglich nach dem vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn zu zahlen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Widerrufsrecht besteht.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor dem Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem so bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Ist eine Prämienzahlung in Raten vereinbart, gilt die erste Rate als erste Prämie.
Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zum maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Leistungsfreiheit des Versicherers
Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht zum maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt, ist der Versicherer für einen vor Zahlung der Prämie eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung aufmerksam gemacht hat – entweder durch eine gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein.
Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz startet zu dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt, setzt aber voraus, dass die erste oder einmalige Prämie unverzüglich gezahlt wird. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig, beginnt der Schutz erst mit der Zahlung, und der Versicherer kann vom Vertrag zurücktreten. Außerdem muss der Versicherer bei einem vor der Zahlung eingetretenen Schaden unter bestimmten Voraussetzungen nicht leisten. Beide Folgen entfallen jedoch, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Häufige Fragen
Wann beginnt der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Wird die erste oder einmalige Prämie nicht unverzüglich gezahlt, beginnt der Schutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
Bis wann muss ich die erste Prämie zahlen?
Die erste oder einmalige Prämie ist unverzüglich nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn zu zahlen. Liegt der Versicherungsbeginn vor Vertragsschluss, ist unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag oder von Vereinbarungen ab, ist frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Was passiert, wenn ich die erste Prämie nicht rechtzeitig zahle?
Der Versicherer kann vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Zudem ist er unter Umständen für einen vor der Zahlung eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, sofern er zuvor auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Gelten Rücktritt und Leistungsfreiheit auch, wenn ich die Nichtzahlung nicht verschuldet habe?
Nein. Sowohl der Rücktritt als auch die Leistungsfreiheit sind ausgeschlossen beziehungsweise treten nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung Allgemeine 2012