Bei einem Wohngebäudeschaden können Kunden der Ammerländer nach dem Versicherungsfall verlangen, dass die Schadenhöhe in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird, das beide Seiten auch gemeinsam vereinbaren können. Jede Partei benennt einen Sachverständigen, gemeinsam wird ein Obmann bestimmt, und die getroffenen Feststellungen sind verbindlich, solange sie nicht erheblich von der wirklichen Sachlage abweichen. Auch die Kostenverteilung und der Fortbestand der Obliegenheiten sind dabei geregelt.
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
Weitere Feststellungen
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.
Verfahren vor Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
- Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
- Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.
- Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die zuvor genannte Regelung zur Auswahl gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
- ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles;
- die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
- die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
- die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten und den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert;
- den Wert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen, wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist.
Verfahren nach Feststellung
Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung.
Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
Kosten
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
Obliegenheiten
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
Was bedeutet das konkret?
Nach einem Schaden können Versicherungsnehmer und Versicherer die Schadenhöhe durch ein Sachverständigenverfahren klären lassen. Beide Seiten benennen jeweils einen Sachverständigen, die gemeinsam einen Obmann bestimmen; kommt eine Benennung nicht zustande, entscheidet das zuständige Amtsgericht. Die Sachverständigen erstellen Feststellungen zu den betroffenen Sachen, Werten und Kosten. Diese Feststellungen sind verbindlich, solange sie nicht erheblich von der wirklichen Sachlage abweichen, und dienen als Grundlage für die Berechnung der Entschädigung.
Häufige Fragen
Wer kann ein Sachverständigenverfahren einleiten?
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass die Schadenhöhe in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Alternativ können Versicherer und Versicherungsnehmer ein solches Verfahren auch gemeinsam vereinbaren.
Was passiert, wenn eine Partei ihren Sachverständigen nicht benennt?
Benennt eine Partei den zweiten Sachverständigen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung, kann die auffordernde Partei ihn durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. Fordert der Versicherer auf, muss er den Versicherungsnehmer auf diese Folge hinweisen.
Sind die Feststellungen der Sachverständigen bindend?
Ja, die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass sie offenbar erheblich von der wirklichen Sachlage abweichen. Auf dieser Grundlage berechnet der Versicherer die Entschädigung.
Wer trägt die Kosten des Sachverständigenverfahrens?
Sofern nichts anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres eigenen Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung Allgemeine 2012