Bei der Wohngebäudeversicherung der Ammerländer richtet sich die Versicherungssumme in der gleitenden Neuwertversicherung nach dem ortsüblichen Neubauwert, ausgedrückt in Preisen des Jahres (Wert ). Wird dieser Wert korrekt ermittelt, verzichtet der Versicherer im Schadenfall auf einen Abzug wegen Unterversicherung – dieser Unterversicherungsverzicht entfällt jedoch bei falschen Angaben oder nicht gemeldeten wertsteigernden Baumaßnahmen.
Die Versicherungssumme wird nach dem ortsüblichen Neubauwert ermittelt. Dieser wird in den Preisen des Jahres 1914 ausgedrückt (Versicherungssumme „Wert 1914“).
Die Versicherungssumme gilt als richtig ermittelt, wenn
- sie aufgrund einer vom Versicherer anerkannten Schätzung eines Bausachverständigen festgesetzt wird,
- der Versicherungsnehmer im Antrag den Neubauwert in Preisen eines anderen Jahres zutreffend angibt und der Versicherer diesen Betrag umrechnet,
- der Versicherungsnehmer Antragsfragen nach Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes zutreffend beantwortet und der Versicherer hiernach die Versicherungssumme „Wert 1914“ berechnet.
Unterversicherungsverzicht
Wird die so ermittelte Versicherungssumme „Wert 1914“ vereinbart, nimmt der Versicherer bei der Entschädigung (einschließlich Kosten und Mietausfall) keinen Abzug wegen Unterversicherung vor (Unterversicherungsverzicht).
Ergibt sich im Versicherungsfall, dass die Beschreibung des Gebäudes und seiner Ausstattung – bei zutreffender Beantwortung der Antragsfragen zu Größe, Ausbau und Ausstattung – von den tatsächlichen Verhältnissen bei Vertragsabschluss abweicht, und ist dadurch die Versicherungssumme „Wert 1914“ zu niedrig bemessen, so kann der Versicherer nach den Regelungen über die Anzeigepflichtverletzungen
- vom Vertrag zurücktreten,
- kündigen oder
- eine Vertragsanpassung vornehmen.
Ferner kann er bezüglich der Differenz zwischen vereinbarter Versicherungssumme und tatsächlichem Versicherungswert nach den Regeln der Unterversicherung leistungsfrei sein.
Der Unterversicherungsverzicht gilt außerdem nicht, wenn der der Versicherungssummenermittlung zugrunde liegende Bauzustand nach Vertragsabschluss durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen verändert wurde und die Veränderung dem Versicherer nicht unverzüglich angezeigt wurde. Dies gilt nicht, soweit der ortsübliche Neubauwert innerhalb der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls laufenden Versicherungsperiode durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen erhöht wurde.
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherungssumme wird auf Basis des ortsüblichen Neubauwerts berechnet und in Preisen des Jahres 1914 dargestellt (Wert 1914). Ist dieser Wert korrekt zustande gekommen – etwa durch eine anerkannte Sachverständigen-Schätzung, eine zutreffende Wertangabe oder richtige Antworten zu Größe und Ausstattung –, verzichtet der Versicherer im Schadenfall auf einen Abzug wegen Unterversicherung. Dieser Verzicht kann jedoch entfallen, wenn die Gebäudeangaben von der Realität abweichen oder wertsteigernde Baumaßnahmen nicht unverzüglich gemeldet wurden.
Häufige Fragen
Wie wird die Versicherungssumme in der gleitenden Neuwertversicherung bestimmt?
Sie wird nach dem ortsüblichen Neubauwert ermittelt und in den Preisen des Jahres 1914 ausgedrückt (Versicherungssumme „Wert 1914“).
Wann gilt die Versicherungssumme als richtig ermittelt?
Wenn sie auf einer vom Versicherer anerkannten Schätzung eines Bausachverständigen beruht, wenn der Neubauwert in Preisen eines anderen Jahres zutreffend angegeben und umgerechnet wird, oder wenn die Antragsfragen zu Größe, Ausbau und Ausstattung zutreffend beantwortet wurden und der Versicherer danach berechnet.
Was bedeutet der Unterversicherungsverzicht?
Wird die korrekt ermittelte Versicherungssumme „Wert 1914“ vereinbart, nimmt der Versicherer bei der Entschädigung einschließlich Kosten und Mietausfall keinen Abzug wegen Unterversicherung vor.
Wann entfällt der Unterversicherungsverzicht?
Er entfällt, wenn die Gebäudebeschreibung von den tatsächlichen Verhältnissen bei Vertragsabschluss abweicht und die Summe dadurch zu niedrig ist, oder wenn wertsteigernde bauliche Maßnahmen nach Vertragsabschluss dem Versicherer nicht unverzüglich angezeigt wurden. Ausgenommen ist der Fall, dass der Neubauwert durch solche Maßnahmen innerhalb der laufenden Versicherungsperiode erhöht wurde.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung Allgemeine 2012