Bei der Wohngebäudeversicherung der Ammerländer legt der vereinbarte Versicherungswert fest, wie eine Entschädigung berechnet wird – wählbar sind Gleitender Neuwert, Neuwert, Zeitwert oder Gemeiner Wert. Wer wissen möchte, was diese Werte bedeuten und wie die Versicherungssumme daran angepasst werden sollte, findet hier die entscheidenden Grundlagen samt Nutzungsvorbehalt und dem Risiko der Unterversicherung.
Als Versicherungswert können der Gleitende Neuwert, der Neuwert, der Zeitwert oder der Gemeine Wert vereinbart werden. Im Versicherungsfall kann der Gemeine Wert Anwendung finden, wenn die versicherte Sache dauerhaft entwertet ist. Der Versicherungswert bildet die Grundlage der Entschädigungsberechnung.
Gleitender Neuwert
Der gleitende Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert des Gebäudes, ausgedrückt in Preisen des Jahres 1914. Der Neubauwert bemisst sich nach Größe, Ausstattung sowie Ausbau des Gebäudes. Dazu gehören auch Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten.
Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Baukostenentwicklung an. Deshalb besteht Versicherungsschutz auf der Grundlage des ortsüblichen Neubauwertes zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.
Wenn sich durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen innerhalb der Versicherungsperiode der Wert der Gebäude erhöht, besteht bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode auch insoweit Versicherungsschutz.
Neuwert
Der Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert des Gebäudes. Der Neubauwert bemisst sich nach Größe, Ausstattung sowie Ausbau des Gebäudes. Dazu gehören auch Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten.
Zeitwert
Der Zeitwert errechnet sich aus dem Neuwert des Gebäudes abzüglich der Wertminderung durch Alter und Abnutzung.
Gemeiner Wert
Der Gemeine Wert ist der erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder für das Altmaterial.
Ist Versicherung zum gleitenden Neuwert, Neuwert oder Zeitwert vereinbart und ist das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet, so ist Versicherungswert lediglich der gemeine Wert (Nutzungsvorbehalt). Eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn das Gebäude für seinen Zweck nicht mehr zu verwenden ist.
Versicherungssumme
- Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der dem Versicherungswert entsprechen soll.
- Wenn bauliche Änderungen vorgenommen werden, soll der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme an den veränderten Versicherungswert anpassen.
- Ist Neuwert, Zeitwert oder gemeiner Wert vereinbart worden, soll der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme für die versicherte Sache für die Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen.
- Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Versicherungssumme nicht dem Versicherungswert, kann die Regelung über die Unterversicherung zur Anwendung kommen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungswert entscheidet darüber, auf welcher Grundlage eine Entschädigung berechnet wird. Man kann zwischen Gleitendem Neuwert, Neuwert, Zeitwert und Gemeinem Wert wählen, wobei diese Werte unterschiedlich ermittelt werden – vom aktuellen Neubauwert über den um Alter und Abnutzung gekürzten Wert bis zum Verkaufspreis. Ist ein Gebäude dauerhaft entwertet oder zum Abbruch bestimmt, gilt nur noch der Gemeine Wert. Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen und laufend angepasst werden, sonst droht Unterversicherung.
Häufige Fragen
Welche Versicherungswerte kann ich für mein Wohngebäude wählen?
Vereinbart werden können der Gleitende Neuwert, der Neuwert, der Zeitwert oder der Gemeine Wert. Der jeweils vereinbarte Versicherungswert bildet die Grundlage für die Berechnung der Entschädigung.
Was bedeutet der Gleitende Neuwert?
Der Gleitende Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert des Gebäudes, ausgedrückt in Preisen des Jahres 1914. Er richtet sich nach Größe, Ausstattung und Ausbau und schließt Architektengebühren sowie Konstruktions- und Planungskosten ein. Der Versicherer passt den Schutz an die Baukostenentwicklung an, sodass der Wert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles gilt.
Was passiert, wenn mein Gebäude dauerhaft entwertet oder zum Abbruch bestimmt ist?
Ist Versicherung zum gleitenden Neuwert, Neuwert oder Zeitwert vereinbart und das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet, gilt als Versicherungswert nur noch der gemeine Wert (Nutzungsvorbehalt). Eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn das Gebäude für seinen Zweck nicht mehr zu verwenden ist.
Was droht, wenn die Versicherungssumme nicht dem Versicherungswert entspricht?
Entspricht die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht dem Versicherungswert, kann die Regelung über die Unterversicherung zur Anwendung kommen. Deshalb soll die Versicherungssumme bei baulichen Änderungen und über die Dauer des Versicherungsverhältnisses an den jeweils gültigen Versicherungswert angepasst werden.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung Allgemeine 2012