Bei der Wohngebäudeversicherung der Ammerländer ersetzt der Versicherer frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren und Installationen der Wasserversorgung und Heizungsanlagen innerhalb wie außerhalb von Gebäuden sowie Nässeschäden durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser. Genau abgegrenzt ist zugleich, welche Ursachen wie Regenwasser, Grundwasser, Überschwemmung oder Wasser aus Eimern und Gießkannen nicht mitversichert sind.
Der Versicherer leistet Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende:
- frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen,
- frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie an Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen,
- frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen.
Voraussetzung ist, dass diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.
Ebenso leistet der Versicherer für frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen:
- Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (zum Beispiel Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche,
- Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen.
Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte – ob tragend oder nicht tragend – nicht versichert.
Bruchschäden außerhalb von Gebäuden
Der Versicherer leistet Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, soweit:
- diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und
- die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und
- der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.
Nässeschäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.
Das Leitungswasser muss unmittelbar ausgetreten sein aus:
- Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen,
- den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen,
- Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung,
- Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen,
- Wasserlösch- und Berieselungsanlagen,
- Wasserbetten und Aquarien.
Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich.
Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch:
- Regenwasser aus Fallrohren,
- Plansch- oder Reinigungswasser,
- Schwamm,
- Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau,
- Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch,
- Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser aus dem Bereich der Nässeschäden die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat,
- Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung,
- Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Sprinkler- oder Berieselungsanlage,
- Sturm, Hagel,
- Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen Behältnissen.
Der Versicherer leistet außerdem keine Entschädigung für Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind, sowie an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
Was bedeutet das konkret?
Versichert sind Bruchschäden an Rohren und Installationen der Wasserversorgung und der Heizungsanlagen – innerhalb des Gebäudes auch bei Frost, und unter bestimmten Bedingungen ebenso außerhalb des Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstück. Dazu kommen Nässeschäden, wenn Leitungswasser bestimmungswidrig aus den genannten Anlagen austritt. Bestimmte Ursachen wie Regenwasser, Grundwasser, Überschwemmung oder Wasser aus Eimern und Gießkannen sind ausdrücklich nicht mitversichert, ebenso Schäden an nicht bezugsfertigen Gebäuden.
Häufige Fragen
Sind Rohrbrüche durch Frost innerhalb des Gebäudes versichert?
Ja, der Versicherer leistet für frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung, der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie an Klima-, Wärmepumpen-, Solarheizungs-, Wasserlösch- und Berieselungsanlagen, sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.
Gilt der Schutz auch für Rohre außerhalb des Gebäudes?
Ja, außerhalb von Gebäuden sind frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Zuleitungs- und Heizungsrohren versichert, wenn diese der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.
Welche Wasserschäden sind ausdrücklich nicht versichert?
Nicht versichert sind unter anderem Schäden durch Regenwasser aus Fallrohren, Plansch- oder Reinigungswasser, Schwamm, Grundwasser, Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Sturm, Hagel sowie durch Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen Behältnissen.
Zählt Wasser aus einem Aquarium als versicherter Nässeschaden?
Ja, Nässeschäden durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser aus Wasserbetten und Aquarien sind versichert; auch Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus bestimmten Anlagen sowie Wasserdampf stehen dem Leitungswasser gleich.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung Allgemeine 2012