Endet ein Wohngebäudevertrag der Ammerländer vorzeitig, erhält der Versicherer nur den Prämienanteil für den Zeitraum, in dem der Versicherungsschutz tatsächlich bestand. Fällt das versicherte Interesse weg, gilt der Zeitpunkt der Kenntnis des Versicherers als Grenze. Wie sich Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und ein fehlendes versichertes Interesse auf die Prämie und eine mögliche Geschäftsgebühr auswirken, ist hier im Einzelnen festgelegt.
Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode beendet, steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur der Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht dem Versicherer die Prämie zu, die er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen, hat der Versicherer nur den Teil der Prämien zu erstatten, der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfällt. Voraussetzung ist:
- Der Versicherer hat in der Belehrung über das Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Widerrufs und über den zu zahlenden Betrag hingewiesen.
- Der Versicherungsnehmer hat zugestimmt, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist diese Belehrung unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Versicherungsjahr gezahlte Prämie zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der Versicherungsnehmer Gefahrumstände nicht angezeigt hat, nach denen der Versicherer vor Vertragsannahme in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat, steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu.
Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu.
Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht. Das gilt auch, wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. In diesem Fall steht dem Versicherer die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Was bedeutet das konkret?
Endet der Vertrag vorzeitig, muss der Versicherungsnehmer die Prämie nur für die Zeit zahlen, in der der Versicherungsschutz tatsächlich bestanden hat. Bei einem Widerruf innerhalb von zwei Wochen wird der Anteil der Prämie für die Zeit nach Zugang des Widerrufs erstattet; fehlt die vorgeschriebene Belehrung, kommt unter bestimmten Bedingungen die Prämie des ersten Versicherungsjahres hinzu. Bei Rücktritt oder Anfechtung durch den Versicherer steht ihm die Prämie bis zum Wirksamwerden der jeweiligen Erklärung zu. Besteht kein versichertes Interesse, entfällt die Prämienpflicht, wobei der Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen kann.
Häufige Fragen
Was passiert mit der bereits gezahlten Prämie, wenn der Vertrag vorzeitig endet?
Dem Versicherer steht für die betreffende Versicherungsperiode nur der Prämienteil zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz tatsächlich bestanden hat.
Wie viel wird bei einem Widerruf erstattet?
Der Versicherer erstattet den Teil der Prämien, der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfällt. Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Belehrung und die Zustimmung des Versicherungsnehmers zum Beginn des Schutzes vor Ablauf der Widerrufsfrist. Fehlt die Belehrung, ist zusätzlich die für das erste Versicherungsjahr gezahlte Prämie zu erstatten, sofern keine Leistungen in Anspruch genommen wurden.
Muss ich zahlen, wenn das versicherte Interesse gar nicht besteht?
Nein. Besteht das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht oder entsteht es bei einer Versicherung für ein künftiges Unternehmen oder Interesse nicht, ist keine Prämie zu zahlen. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Was gilt bei Rücktritt oder Anfechtung durch den Versicherer?
Bei Rücktritt wegen nicht angezeigter Gefahrumstände oder bei Anfechtung wegen arglistiger Täuschung steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der jeweiligen Erklärung zu. Bei Rücktritt wegen nicht rechtzeitig gezahlter einmaliger oder erster Prämie steht ihm eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung Allgemeine 2012