Bei der Wohngebäudeversicherung der Ammerländer gilt als anzeigepflichtige Gefahrerhöhung unter anderem, wenn ein Gebäude leer steht, das Dach bei Baumaßnahmen entfernt wird, ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert wird oder das Gebäude nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt wird – solche Umstände muss der Versicherungsnehmer melden.
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere in folgenden Fällen vorliegen:
- Ein Umstand ändert sich, nach dem im Antrag gefragt worden ist.
- Ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes wird nicht genutzt.
- An einem Gebäude werden Baumaßnahmen durchgeführt, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird oder die das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen.
- In dem versicherten Gebäude wird ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert.
- Das Gebäude wird nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt.
Was bedeutet das konkret?
Bestimmte Veränderungen an oder in einem versicherten Gebäude können das Risiko erhöhen und müssen deshalb dem Versicherer angezeigt werden. Dazu zählen etwa der Leerstand eines Gebäudes, Baumaßnahmen mit entferntem Dach, die Aufnahme oder Änderung eines Gewerbebetriebs oder die Unterschutzstellung als Denkmal. Auch die Änderung eines Umstands, nach dem im Antrag gefragt wurde, kann eine solche Gefahrerhöhung darstellen.
Häufige Fragen
Welche Situationen gelten bei der Wohngebäudeversicherung als gefahrerhöhende Umstände?
Als gefahrerhöhende Umstände gelten insbesondere die Änderung eines im Antrag abgefragten Umstands, der Leerstand eines Gebäudes oder seines überwiegenden Teils, Baumaßnahmen mit ganz oder teilweise entferntem Dach oder überwiegender Unbenutzbarkeit, die Aufnahme oder Änderung eines Gewerbebetriebs sowie die Unterschutzstellung als Denkmal nach Vertragsschluss.
Muss ich es melden, wenn mein Gebäude leer steht?
Ja, wenn ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht genutzt wird, kann dies eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung darstellen.
Ist die Aufnahme eines Gewerbebetriebs im Gebäude relevant?
Ja, wird in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert, kann darin eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung liegen.
Was gilt bei Baumaßnahmen am Gebäude?
Baumaßnahmen können eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung darstellen, wenn dabei das Dach ganz oder teilweise entfernt wird oder das Gebäude überwiegend unbenutzbar wird.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung Allgemeine 2012