Der Aufsichtsrat der Ammerländer Versicherung VVaG besteht aus drei bis sechs Mitgliedern des Vereins, die von der Mitgliedervertreterversammlung gewählt werden und deren Amtszeit sich über mehrere Geschäftsjahre erstreckt. Geregelt sind Wahl und Wiederwahl, das Ersatzmitglied, Ersatzwahlen bei vorzeitigem Ausscheiden, die Wahl von Vorsitzendem und Stellvertreter, Beschlussfähigkeit und Sitzungsrhythmus sowie der Anspruch auf Vergütung und Auslagenersatz.
Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und höchstens sechs Personen. Diese Personen müssen Mitglieder des Vereins sein. Sie werden von der Mitgliedervertreterversammlung gewählt. Die Amtszeit läuft bis zum Ende der Mitgliedervertreterversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird dabei nicht mitgerechnet. Eine Wiederwahl ist zulässig. Für alle Aufsichtsratsmitglieder wird nur ein Ersatzmitglied gewählt.
Scheiden Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, ist eine außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung zur Ersatzwahl nur dann einzuberufen, wenn weniger als drei Aufsichtsratsmitglieder vorhanden sind. In diesem Fall dauert die Amtszeit des Ersatzmitgliedes so lange, wie das Amt des Ausgeschiedenen gedauert hätte, an dessen Stelle es getreten ist.
Der Aufsichtsrat wählt in der ersten Aufsichtsratssitzung, die auf die Mitgliedervertreterversammlung folgt, aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
Zu seinen Sitzungen versammelt sich der Aufsichtsrat durch schriftliche Einladung des Vorsitzenden. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende. Die Sitzungen des Aufsichtsrates finden statt, so oft die Geschäfte es erfordern. Der Aufsichtsrat soll einmal im Kalendervierteljahr, er muss einmal im Kalenderhalbjahr zusammentreten. Die Einberufung muss unverzüglich erfolgen, wenn der Vorstand oder ein Aufsichtsratsmitglied dies verlangt. Die Sitzung hat binnen zwei Wochen nach Einberufung stattzufinden.
Der Vorsitzende des Vorstandes oder einzelne Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Aufsichtsrates auf Aufforderung oder Einladung teil.
Willenserklärungen des Aufsichtsrates erfolgen durch den Vorsitzenden. Über Willenserklärungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist von den anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnen.
Die Aufsichtsratsmitglieder haben Anspruch auf eine Vergütung und die Erstattung von Barauslagen. Die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliedervertreterversammlung festgesetzt.
Was bedeutet das konkret?
Der Aufsichtsrat setzt sich aus drei bis sechs Vereinsmitgliedern zusammen, die von der Mitgliedervertreterversammlung gewählt werden; zusätzlich gibt es ein einziges Ersatzmitglied. Der Aufsichtsrat bestimmt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, tagt nach schriftlicher Einladung und fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Sitzungen finden regelmäßig statt, mindestens einmal pro Kalenderhalbjahr, und über die Beschlüsse wird ein Protokoll geführt. Die Mitglieder erhalten eine von der Mitgliedervertreterversammlung festgelegte Vergütung sowie Ersatz ihrer Barauslagen.
Häufige Fragen
Aus wie vielen Personen setzt sich der Aufsichtsrat zusammen?
Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und höchstens sechs Personen, die Mitglieder des Vereins sein müssen. Für alle Aufsichtsratsmitglieder wird zusätzlich nur ein Ersatzmitglied gewählt.
Wann muss eine außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung für eine Ersatzwahl einberufen werden?
Eine außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung zur Ersatzwahl ist nur dann nötig, wenn nach dem vorzeitigen Ausscheiden von Mitgliedern weniger als drei Aufsichtsratsmitglieder vorhanden sind.
Wie oft tagt der Aufsichtsrat und wann ist er beschlussfähig?
Der Aufsichtsrat soll einmal im Kalendervierteljahr und muss mindestens einmal im Kalenderhalbjahr zusammentreten. Beschlussfähig ist er, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind; Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Erhalten Aufsichtsratsmitglieder eine Vergütung?
Ja, die Aufsichtsratsmitglieder haben Anspruch auf eine Vergütung und auf Erstattung von Barauslagen. Die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliedervertreterversammlung festgesetzt.
Inhalte aus: Bedingungen Glasversicherung 2022