Bei der Glasversicherung der Ammerländer Versicherung VVaG richtet sich das örtlich zuständige Gericht danach, wer klagt und wo der Versicherungsnehmer wohnt. Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung können auch am Wohnsitzgericht des Versicherungsnehmers erhoben werden, während Klagen gegen den Versicherungsnehmer ausschließlich dort möglich sind. Bei betrieblichen Verträgen kommt zusätzlich der Gerichtsstand des Betriebssitzes in Betracht.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher Wohnsitz, ist der gewöhnliche Aufenthalt maßgebend.
Handelt es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung, kann der Versicherungsnehmer seine Ansprüche auch bei dem Gericht geltend machen, das für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständig ist.
Klagen gegen Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher Wohnsitz, ist der gewöhnliche Aufenthalt maßgebend.
Handelt es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung, kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem Gericht geltend machen, das für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständig ist.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Abschnitt legt fest, welches Gericht bei Streitigkeiten rund um den Versicherungsvertrag oder die Versicherungsvermittlung örtlich zuständig ist. Klagt der Versicherungsnehmer, kann er dies neben den allgemeinen Gerichtsständen auch an seinem Wohnort tun. Klagt jemand gegen den Versicherungsnehmer, ist ausschließlich dessen Wohnsitzgericht zuständig. Bei betrieblichen Verträgen kann zusätzlich das Gericht am Betriebssitz gewählt werden.
Häufige Fragen
Wo kann der Versicherungsnehmer selbst klagen?
Der Versicherungsnehmer kann neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung auch bei dem Gericht klagen, in dessen Bezirk er zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder – falls nicht vorhanden – seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Welches Gericht ist zuständig, wenn gegen den Versicherungsnehmer geklagt wird?
Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk er zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, falls nicht vorhanden, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Was gilt bei einer betrieblichen Versicherung?
Handelt es sich um eine betriebliche Versicherung, kann sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer seine Ansprüche zusätzlich bei dem Gericht geltend machen, das für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständig ist.
Was zählt, wenn kein Wohnsitz vorhanden ist?
Fehlt ein Wohnsitz, ist der gewöhnliche Aufenthalt des Versicherungsnehmers zur Zeit der Klageerhebung für die örtliche Zuständigkeit maßgebend.
Inhalte aus: Bedingungen Glasversicherung 2022