Bei der Glasversicherung der Ammerländer Versicherung VVaG müssen Erklärungen und Anzeigen zum Versicherungsverhältnis grundsätzlich in Textform an den Versicherer erfolgen, etwa per E-Mail oder Brief, sofern nicht gesetzlich Schriftform vorgeschrieben ist. Teilt der Versicherungsnehmer eine geänderte Anschrift, einen neuen Namen oder eine verlegte gewerbliche Niederlassung nicht mit, reicht ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Adresse, der drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt.
Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, sind Erklärungen und Anzeigen für den Versicherer in Textform abzugeben. Das gilt für Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen. Textform ist zum Beispiel eine E-Mail oder ein Brief.
Erklärungen und Anzeigen sollen an den Versicherer gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.
Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen zur Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung entsprechend Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Mitteilungen an den Versicherer müssen in der Regel in Textform erfolgen, also zum Beispiel per E-Mail oder Brief, außer wenn das Gesetz eine strengere Form verlangt oder der Vertrag etwas anderes vorsieht. Wenn der Versicherungsnehmer eine neue Anschrift, einen neuen Namen oder eine verlegte gewerbliche Niederlassung nicht meldet, darf der Versicherer wichtige Erklärungen per Einschreiben an die letzte bekannte Adresse senden. Eine solche Erklärung gilt drei Tage nach dem Absenden als zugegangen.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich Mitteilungen an den Versicherer machen?
Erklärungen und Anzeigen zum Versicherungsverhältnis sind in Textform abzugeben, zum Beispiel per E-Mail oder Brief. Das gilt, soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und im Vertrag nichts anderes bestimmt wurde.
Was passiert, wenn ich meinen Umzug oder eine neue Adresse nicht melde?
Hat der Versicherungsnehmer eine Anschriftenänderung nicht mitgeteilt, genügt für eine an ihn zu richtende Willenserklärung ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Anschrift. Diese Erklärung gilt drei Tage nach Absendung als zugegangen. Dasselbe gilt bei einer nicht angezeigten Namensänderung.
Gilt das auch, wenn ich meinen Gewerbebetrieb an einen anderen Ort verlege?
Ja. Wurde die Versicherung unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen und die gewerbliche Niederlassung verlegt, ohne dies mitzuteilen, gelten die Regelungen zur nicht angezeigten Anschriften- bzw. Namensänderung entsprechend.
Ab wann gilt ein Einschreiben an meine alte Adresse als zugegangen?
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des eingeschriebenen Briefes als zugegangen.
Inhalte aus: Bedingungen Glasversicherung 2022