Wer bei der Ammerländer Versicherung VVaG eine Glasversicherung abschließt, muss bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung alle bekannten Gefahrumstände anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Vertragsentschluss erheblich sind. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Anzeigepflicht, kann der Versicherer je nach Verschulden den Vertrag ändern, zurücktreten oder kündigen – abhängig davon, ob leicht fahrlässig, grob fahrlässig, arglistig oder schuldlos gehandelt wurde.
Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung alle ihm bekannten Gefahrumstände anzeigen. Das gilt für die Umstände, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
Der Versicherungsnehmer ist auch dann zur Anzeige verpflichtet, wenn der Versicherer solche Fragen in Textform stellt, nachdem der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung abgegeben hat, aber bevor der Vertrag angenommen wurde.
Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt, und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden diese anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent, oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsänderung muss der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinweisen.
Rücktritt und Leistungsfreiheit
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, ist er nicht zur Leistung verpflichtet. Etwas anderes gilt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass sich die Verletzung der Anzeigepflicht auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Das gilt nicht, wenn der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte.
Ausschluss von Rechten des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung, zum Rücktritt und zur Kündigung sind jeweils ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte.
Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zur Vertragsänderung, zum Rücktritt oder zur Kündigung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei muss er die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und den Umständen Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
Rechtsfolgenhinweis
Die Rechte zur Vertragsänderung, zum Rücktritt und zur Kündigung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
Vertreter des Versicherungsnehmers
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung der Anzeigepflicht und der Rechtsfolgen sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich nur dann darauf berufen, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung, zum Rücktritt und zur Kündigung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
Was bedeutet das konkret?
Vor Vertragsabschluss muss der Versicherungsnehmer alle ihm bekannten Gefahrumstände offenlegen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Wird diese Anzeigepflicht verletzt, hängen die Folgen vom Grad des Verschuldens ab: Möglich sind eine rückwirkende Vertragsänderung, ein Rücktritt mit Leistungsfreiheit oder eine Kündigung. Bei arglistiger Täuschung kann der Versicherer den Vertrag zudem anfechten. Diese Rechte kann er nur ausüben, wenn er vorher schriftlich auf die Folgen hingewiesen hat, und sie verjähren nach fünf bzw. zehn Jahren.
Häufige Fragen
Welche Angaben muss ich vor Abschluss der Glasversicherung machen?
Sie müssen bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen bekannten Gefahrumstände anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für seinen Entschluss zum Vertragsabschluss erheblich sind. Stellt der Versicherer solche Fragen nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Annahme des Vertrags, gilt die Anzeigepflicht auch dafür.
Was passiert, wenn ich die Anzeigepflicht verletze?
Je nach Verschulden kann der Versicherer den Vertrag rückwirkend ändern, vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen. Bei leicht fahrlässiger oder schuldloser Verletzung ist nur eine Kündigung mit Monatsfrist möglich, bei arglistiger Verletzung entfällt zudem die Leistungspflicht. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben.
Kann ich kündigen, wenn sich meine Prämie durch eine Vertragsänderung erhöht?
Ja. Erhöht sich die Prämie durch die Vertragsänderung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ohne Frist kündigen. Der Versicherer muss Sie in der Mitteilung auf dieses Kündigungsrecht hinweisen.
Wie lange kann der Versicherer seine Rechte wegen einer Anzeigepflichtverletzung geltend machen?
Die Rechte zur Vertragsänderung, zum Rücktritt und zur Kündigung erlöschen fünf Jahre nach Vertragsschluss, bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung erst nach zehn Jahren. Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf der Frist eingetreten sind, gilt das Erlöschen nicht. Zudem muss der Versicherer seine Rechte innerhalb eines Monats nach Kenntnis schriftlich geltend machen.
Inhalte aus: Bedingungen Glasversicherung 2022